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6. über das Stimmrecht der Gewerken, die Berufung und Beschlußfähigkeit von Gewerken—
versammlungen, über die der Beschlußfassung dieser Versammlungen vorbehaltenen
Gegenstände;
über die zur Abänderung der Satzung und zur Auflösung der Gewerkschaft erforderliche
Stimmenzahl;
8. über die Art der verbindlichen Bekanntmachungen;
9. über die Berechnung und Verteilung des Gewinnes und über das Verfahren wegen
nicht erhobener Ausbeute;
1 0. über die Verwendung und Verteilung des Vermögens im Falle der Auflösung oder
der Entziehung der Rechtsfähigkeit.
(2) Die im gegenwärtigen Gesetze über die Gewerkschaft erlassenen Bestimmungen sowie
die Vorschriften des § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2,
§&& 29 bis 31, 34 bis 37, 48 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen, soweit es
nicht ausdrücklich nachgelassen ist, durch die Satzung nicht abgeändert werden.
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& 16. (1) Sovweit die Satzungen der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegründeten
Gewerkschaften mit den vorstehenden Bestimmungen im Widerspruch stehen, verlieren sie ihre
Gültigkeit und es treten insoweit die Bestimmungen dieses Gesetzes an ihre Stelle.
(2) Gewerkschaften, welche keine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende oder
überhaupt keine Satzung haben, müssen eine solche bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
errichten. Andernfalls wird für sie eine Satzung von dem Finanzministerium aufgestellt.
& 17. (1) Gehört ein verliehenes Bergbaurecht oder ein im Betrieb befindliches
Kohlenbergbaurecht einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer sonstigen Personen-
vereinigung, oder wird von einer solchen Vereinigung oder von einer juristischen Person ein
einem anderen gehöriges Bergbaurecht betrieben, so sind dem Bergamte unter Vorlegung
der erforderlichen Nachweise
1. der Inhalt der Satzung,
2. die zur Vertretung berechtigten Personen,
3. die etwaige Auflösung,
4. die Personen der Liquidatoren
sowie die zu 1, 2, 4 eintretenden Änderungen anzuzeigen.
(2) Wenn eine Personenvereinigung dieser Art ohne die erforderliche Vertretung ist, so
hat das Bergamt ihr auf Antrag für die Zeit dieses Mangels einen Vertreter zu bestellen
und die Bestellung öffentlich bekannt zu machen.
(3) Auf solche juristische Personen, Gesellschaften und sonstige Personenvereinigungen,
über welche ein öffentliches Register geführt wird, sowie auf juristische Personen des öffent-
lichen Rechts finden die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 keine Anwendung.