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6é2. □#) Für jedes Bergwerk ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung von dem Bergwerks-
unternehmer unter der in § 9 Absatz 1 vorgesehenen Mitwirkung des Arbeiterausschusses oder
der Arbeiter zu erlassen. Für einzelne Abteilungen des Betriebes, für einzelne Anlagen oder
für einzelne Gruppen der Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden. Der
Erlaß erfolgt durch Aushang (§ 9 Absatz 3).
(2) Die Arbeitsordnung muß den Namen des Bergwerks oder die Bezeichnung der be-
sonderen Betriebsanlage sowie den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit treten soll, au-
geben und von dem Bergwerksunternehmer unter Angabe des Datums unterzeichnet sein.
(s) Abänderungen ihres Inhalts können uur durch den Erlaß von Nachträgen oder in
der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arbeitsordnung erlassen wird.
(4) Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu ihnen treten frühestens zwei Wochen nach
ihrem Erlaß in Geltung.
(5) Das Bergamt kann den Bergwerksunternehmer auf Antrag von dem Erlasse einer
Arbeitsordnung oder von der Aufnahme einzelner der in § 3 bezeichneten Bestimmungen
entbinden, wenn der Betrieb nur von geringem Umfange oder seiner Natur nach von kurzer
Daner ist.
3. (1) Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten:
1. über Aufang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, über die Zahl und
Dauer der für die erwachsenen Arbeiter etwa vorgesehenen Pausen und darüber, unter
welchen Voraussetzungen und in welchem Maße, abgesehen von Fällen der Beseitigung
von Gefahren und der Ausführung von Notarbeiten, die Arbeiter verpflichtet sind,
die Arbeit über die ordentliche Dauer der Arbeitszeit hinaus fortzusetzen (Ülberschichten)
oder besondere Neben= oder Sonn= und Festtagsschichten zu verfahren, bei Arbeiten
unter Tage über die Regelung der Ein= und Ausfahrt und über die Überwachung der
Anwesenheit der Arbeiter in der Grube;
2. über die zur Festsetzung des Schichtlohnes und zum Abschlusse sowie zur Abnahme des
Gedinges ermächtigten Personen, über den Zeitpunkt, bis zu welchem nach Übernahme
der Arbeit gegen Gedingelohn das Gedinge abgeschlessen sein muß, über die Be-
urkundung des abgeschlossenen Gedinges und die Bekanntmachung an die Beteiligten,
über die Voraussetzungen, unter welchen der Bergwerksunternehmer oder der Arbeiter
eine Veränderung oder Aufhebung des Gedinges zu verlangen berechtigt ist, sowic
über die Art der Bemessung des Lohnes für den Fall, daß eine Vereinbarung über
das Gedinge nicht zustande kommt (siehe indessen § 4 Absatz 1);
3. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung, über das Verfahren zur Fest-
stellung des bei der Lohnberechnung zu berücksichtigenden Teiles ungenügend oder