Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich einer planmäßigen Zuziehung der Arbeiter zur 
Überwachung der Sicherheit des Betriebes, in die Arbeitsordnung aufzunehmen. Mit Zu— 
stimmung des ständigen Arbeiterausschusses können in die Arbeitsordnung Vorschriften über 
das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der zu ihrem Besten getroffenen, auf dem Berg- 
werke bestehenden Einrichtungen sowie Vorschriften über das Verhalten der minderjährigen 
Arbeiter außerhalb des Betriebes aufgenommen werden. 
§ 6. (1) Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht zuwiderläuft, 
für die Bergwerksunternehmer und Arbeiter rechtsverbindlich. 
(2) Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den §§# 1 4, 15 und 16 vorgesehenen 
Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht 
vereinbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung vorgesehenen Strafen dürfen über 
den Arbeiter nicht verhängt werden. Die Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und dem 
Arbeiter zur Kenntnis gebracht werden. 
(3) Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichnis einzutragen, welches den Namen 
des Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie den Grund und die Höhe der Strafe ergeben 
und auf Erfordern den Abgeordneten des Bergamts jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß. 
& 7. (□) Auf denjenigen Bergwerken, auf welchen in der Regel mindestens fünfzig 
Arbeiter beschäftigt werden, muß ein ständiger Arbeiterausschuß vorhanden sein. Ihm liegt 
es ob, darauf hinzuwirken, daß das gute Einvernehmen innerhalb der Belegschaft und 
zwischen der Belegschaft und dem Bergwerksunternehmer erhalten bleibt oder wiederher- 
gestellt wird. 
(2) Der ständige Arbeiterausschuß hat die in den §§8 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 3 und 9 
Absatz 1 bezeichneten Aufgaben. Durch die Arbeitsordnung können ihm noch weitere Auf- 
gaben zugewiesen werden. Außerdem hat er Anträge, Wünsche und Beschwerden der Beleg- 
schaft, die sich auf die Betriebs= und Arbeitsverhältnisse des Bergwerks beziehen, zur Kenntnis 
des Bergwerksunternehmers zu bringen und sich darüber zu äußern. 
(3) Ein Arbeiterausschuß, der seine in Absatz 2 begrenzte Zuständigkeit überschreitet, 
kann nach fruchtloser Verwarnung aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt durch das Berg- 
amt. Nach wiederholter Auflösung kann das Bergamt für das betroffene Bergwerk die Vor- 
schrift in Absatz 1 Satz 1 auf die Dauer von höchstens einem Jahre außer Kraft setzen. 
(4) Als ständige Arbeiterausschüsse im Sinne des Gesetzes gelten nur solche Ver- 
tretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern des Bergwerks, der be- 
treffenden Betriebsabteilung oder der mit dem Bergwerke verbundenen Betriebsanlagen aus 
ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl der Vertreter 
kann auch nach Arbeiterklassen oder nach besonderen Abteilungen des Betriebes erfolgen. Die 
Verhältniswahl ist zulässig.
	        
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