Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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jährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt der Arbeitsordnung oder des 
Nachtrags zu äußern. 
(2) Die Arbeitsordnung sowie jeder Nachtrag zu ihr ist unter Mitteilung der von dem 
Arbeiterausschusse oder den Arbeitern geäußerten Bedenken, soweit die Äußerungen schriftlich 
oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen 
unter Beifügung der Erklärung, daß und in welcher Weise der Vorschrift in Absatz 1 genügt 
ist, dem Bergamte einzureichen. 
(3) Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern zugänglicher Stelle 
auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden. Die Arbeits- 
ordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung in einer Vervielfältigung 
gegen QOuittung unentgeltlich zu behändigen. 
§ 10. Arbeitsordnungen und Nachträge zu ihnen, welche nicht vorschriftsmäßig erlassen 
sind oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, sind auf Anordnung des 
Bergamts durch gesetzmäßige Arbeitsordnungen zu ersetzen oder den gesetzlichen Vorschriften 
entsprechend abzuändern. 
§& 11. Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden 
sind, sowie Nachträge zu solchen Arbeitsordnungen unterliegen den Bestimmungen der 882 
bis 10 und sind binnen drei Monaten dem Bergamte in zwei Ausfertigungen einzureichen. 
12. (1) Erfolgt die Lohnberechnung auf Grund abgeschlossener Gedinge, so ist der 
Bergwerksunternehmer zur Beobachtung nachstehender Vorschriften verpflichtet: 
1. Wird die Leistung aus Zahl und Rauminhalt der Fördergefäße ermittelt, so muß dieser 
am Fördergefäße selbst dauernd und deutlich ersichtlich gemacht werden, sofern nicht 
Fördergefäße von gleichem Rauminhalt benutzt werden und letzterer vor dem Beginn 
des Gebrauches bekannt gemacht wird. 
2. Wird die Leistung aus dem Gewichtsinhalt der Fördergefäße ermittelt, so muß das 
Leergewicht jedes einzelnen Fördergefäßes vor dem Beginn des Gebrauchs und später 
in jedem Betriebsjahre mindestens einmal von neuem festgestellt und am Förder- 
gefäße selbst dauernd und deutlich ersichtlich gemacht werden. 
(2) Der Bergwerksunternehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen zu treffen und die 
Hilfskräfte zu stellen, welche zur Überwachung der Ausführung vorstehender Bestimmungen 
erforderlich sind. Kommt der Bergwerksunternehmer dieser Verpflichtung nicht oder nicht voll- 
ständig nach, so verfügt das Bergamt das Erforderliche auf Kosten des Bergwerksunternehmers. 
(3) Für Waschabgänge, Halden= und sonstige beim Absatz der Produkte gegen die Förder- 
menge sich ergebende Verluste dürfen dem Arbeiter Abzüge von der Arbeitsleistung nicht ge- 
macht werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Bergamtes.
	        
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