Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(2) In den unter Ziffer 1 bis 7 bezeichneten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zu- 
lässig, wenn die zugrunde liegende Tatsache oder eine ihr zufolge eingetretene gerichtliche Ver- 
urteilung dem Bergwerksunternehmer oder dessen Vertreter länger als eine Woche bekannt ist. 
(3) Inwiefern in den unter Ziffer 8 und 9 bezeichneten Fällen dem Entlassenen ein 
Anspruch auf Entschädigung zusteht, ist nach dem Inhalte des Vertrages und nach den 
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen. 
8 15. (1) Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene 
Aufkündigung kann der Arbeiter die Arbeit verlassen: 
1. wenn er zur Fortsetzung der Arbeit unfähig wird; 
2. wenn der Bergwerksunternehmer, dessen Vertreter oder ein dem Arbeiter vorgesetzter 
Beamter sich eine Tätlichkeit oder eine grobe Beleidigung gegen den Arbeiter oder 
gegen ein Mitglied seiner Familie zuschulden kommen läßt; 
3. wenn der Bergwerksunternehmer, dessen Vertreter oder ein Werksbeamter oder ein 
Mitglied der Familien dieser Personen den Arbeiter oder ein Mitglied seiner Familie 
zu einer Handlung verleitet oder zu verleiten versucht oder mit einem Mitgliede 
der Familie des Arbeiters eine Handlung begeht, welche wider die Gesetze oder die 
guten Sitten läuft; 
4. wenn der Bergwerksunternehmer dem Arbeiter den schuldigen Lohn nicht in der 
bedungenen Weise auszahlt, von ihm ein längeres als zweitägiges Feiern ohne Fort- 
bezug des Lohnes fordert, bei Gedingelohn nicht für seine ausreichende Beschäftigung 
sorgt, oder wenn er sich einer widerrechtlichen Ubervorteilung gegen ihn schuldig macht; 
wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit des Arbeiters einer 
außerhalb des ordnungsmäßigen Betriebes des Bergbaues liegenden Gefahr ausgesetzt 
sein würde, die bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses nicht zu erkennen war. 
(2) In den unter Ziffer 2 bezeichneten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit nicht mehr 
zulässig, wenn die zugrunde liegende Tatsache dem Arbeiter länger als eine Woche bekannt ist. 
(3) Inwiefern in den unter Ziffer 2 bis 5 angeführten Fällen dem Arbeiter ein An- 
spruch auf Entschädigung zusteht, ist nach dem Inhalte des Vertrags und nach den allgemeinen 
gesetzlichen Vorschriften zu beantworten. 
§ 16. Außer den in den 98 14 und 15 bezeichneten Fällen kann jeder der beiden 
Teile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung 
der Kündigungsfrist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verlangen, wenn es mindestens 
auf vier Wochen oder wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist. 
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§ 17. () Der Bergwerksunternehmer ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeits- 
verhältnisses, im Falle der Kündigung von dieser an, dem volljährigen Arbeiter ein Zeugnis 
über die Art und Dauer seiner Beschäftigung und auf sein Verlangen auch ein Zeugnis über
	        
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