Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 138 — 
§20. Minderjährige dürfen auf Bergwerken als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn 
sie mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Berg- 
werksunternehmer das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, es zu verwahren, auf 
amtliches Verlangen vorzulegen und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder aus- 
zuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den gesetzlichen Vertreter, sofern dieser es verlangt 
oder der Arbeiter das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter 
selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des in § 21 bezeichneten Ortes kann die 
Aushändigung des Arbeitsbuches auch an die zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte 
Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
& 21. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, 
an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher inner- 
halb des Königreichs Sachsen nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ihm 
zuerst erwählten Arbeitsortes im Königreiche Sachsen kosten- und stempelfrei ausgestellt. Die 
Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; ist die 
Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen, oder verweigert er die Zustimmung 
ohne genügenden Grund und zum Nachteile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die 
Zustimmung ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche 
der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher ein Arbeits- 
buch für ihn noch nicht ausgestellt war. 
& 22. (1) Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, 
oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an dessen Stelle ein neues Arbeits- 
buch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an 
welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das 
ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen. 
(2) Wird das neue Arbeitsluch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines verloren 
gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin zu vermerken. Für 
die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden. 
§ 23. (1) Das Arbeitsbuch (J 20) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und 
Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters und die Unter- 
schrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift 
der Behörde. Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichnis zu führen. 
(2) Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird im Verordnungswege bestimmt. 
& 24. G□)) Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis hat der Bergwerks- 
unternehmer an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintritts und 
die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austritts und,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.