Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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wenn die Beschäftigung Änderungen erfahren hat, die Art der letzten Beschäftigung des 
Arbeiters einzutragen. 
(2) Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Bergwerksunternehmer 
zu unterzeichnen. 
(3) Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmale versehen sein, welches den 
Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. 
(4) Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters 
und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an 
dem Arbeitsbuche sind unzulässig. 
25. (1) Ist das Arbeitsbuch bei dem Bergwerksunternehmer unbrauchbar geworden, 
verloren gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Bergwerksunternehmer unzulässige 
Merkmale, Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von 
dem Bergwerksunternehmer ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches 
verweigert, so kann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Bergwerks- 
unternehmers beansprucht werden. 
(2) Ein Bergwerksunternehmer, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung 
zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen zu machen 
unterlassen oder unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke gemacht hat, ist dem 
Arbeiter entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht inner- 
halb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist. 
§ 26. Auf Antrag des Minderjährigen oder seines gesetzlichen Vertreters hat die Orts- 
polizeibehörde die Eintragung in das Arbeitsbuch kosten= und stempelfrei zu beglaubigen. 
§ 27. (1) Ein Bergwerksunternehmer, welcher einen Arbeiter verleitet, vor rechtmäßiger 
Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem Bergwerksunternehmer, 
dem der Arbeiter zur Arbeit noch verpflichtet ist, für den entstandenen Schaden als Gesamt- 
schuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet der Bergwerksunternehmer, welcher einen 
Arbeiter annimmt, von dem er weiß, daß er einem anderen Bergwerksunternehmer zur 
Arbeit noch verpflichtet ist. 
(2) In dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfange ist auch derjenige Bergwerks- 
unternehmer mitverhaftet, welcher einen Arbeiter, von dem er weiß, daß er einem anderen 
Bergwerksunternehmer zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der Dauer dieser Verpflichtung 
in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses 
bereits vierzehn Tage verflossen sind. 
§ 28. Die Bergwerksunternehmer haben denjenigen ihrer Arbeiter, welche zum Besuche 
der Fortbildungsschule verpflichtet sind, die hierzu erforderliche Zeit zu gewähren und sie zum 
Schulbesuche anzuhalten. Am Sonntage darf der Unterricht nur stattfinden, wenn die 
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