Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 141 — 
-34Jeder der beiden Teile kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne 
Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses verlangen, wenn 
ein wichtiger, nach den Umständen des Falles die Aufhebung rechtfertigender Grund vorliegt. 
35. Gegenüber den in § 29 bezeichneten Personen kann die Aufhebung des Dienst- 
verhältnisses insbesondere verlangt werden: 
1. wenn sie beim Abschlusse des Dienstvertrages den Bergwerksunternehmer durch Vor- 
bringen falscher oder verfälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen 
eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irrtum 
versetzt haben; 
2. wenn sie im Dienste untreu sind oder das Vertrauen mißbrauchen; 
3. wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Dienstvertrage ihnen ob- 
liegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern; 
4. wenn sie eine wichtige sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Leitung oder Beauf- 
sichtigung der Bergarbeit übertreten, oder wenn sie nach § 63 Absatz 3 des All- 
gemeinen Berggesetzes zu entlassen sind; 
5. wenn sie 
a) durch anhaltende Krankkheit, 
b) durch eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit oder 
C) durch eine die Zeit von acht Wochen übersteigende militärische Dienstleistung an 
der Verrichtung ihrer Dienste verhindert werden; 
6. wenn sie sich Tätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Bergwerksunternehmer oder 
seine Vertreter zuschulden kommen lassen; 
wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben. 
–1 
35 a. (1) Wird einer der in § 29 bezeichneten Angestellten durch unverschuldetes 
Unglück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt und 
Unterhalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus. Dies gilt auch dann, wenn 
das Dienstverhältnis auf Grund des § 35 aufgehoben wird, weil der Angestellte durch un- 
verschuldetes Unglück längere Zeit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist. 
(2) Eine Vereinbarung, durch welche von diesen Vorschriften zum Nachteile des An- 
gestellten abgewichen wird, ist nichtig. 
(3) Der Angestellte muß sich den Betrag aurechnen lassen, der ihm für die Zeit, für 
welche er den Anspruch auf Gehalt und Unterhalt behält, aus einer auf Grund gesetzlicher 
Verpflichtung bestehenden Kranken= oder Unfallversicherung zukommt. 
§ 36. Die in's 29 bezeichneten Personen können die Aufhebung des Dienstverhält- 
nisses insbesondere verlangen: 
21“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.