Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Dienstantritts und der Entlassung, die Art der Dienstverwendung sowie das Datum des 
letzten Arbeitszeugnisses enthält. 
(2) Die Liste muß der Behörde oder ihren Vertretern auf Verlangen vorgelegt werden. 
8 39. Auf jedem Bergwerke müssen Einrichtungen vorhanden sein, welche die Fest— 
stellung der Zahl und Dauer der von den einzelnen Arbeitern in den letzten zwölf Monaten 
verfahrenen Über- und Nebenschichten ermöglichen. 
40. Die in vorstehenden 88 1 bis 39 hinsichtlich der Bergwerksunternehmer er— 
lassenen Vorschriften finden außer auf ihre gesetzlichen Vertreter auch auf diejenigen Personen 
entsprechende Anwendung, welche ermächtigt sind, den Bergwerksunternehmer bei Leitung und 
Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles den Arbeitern und Beamten gegen— 
über zu vertreten. 
Abteilung II. 
Die Knappschaftskassen. 
A. BZBim-e Krankenkassen. 
& 41. (u) Alle Arbeiter, die auf Bergwerken beschäftigt werden, sind, sofern nicht die 
Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag 
auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, gegen Krankheit zu versichern. 
(2) Zu diesem Zwecke sind, soweit dies nicht schon geschehen, oder soweit nicht im 
folgenden Ausnahmen zugelassen sind, Krankenkassen (Knappschafts-Krankenkassen) zu er- 
richten. 
(3) Der Versicherungspflicht bei diesen Kassen unterliegen auch die Werksbeamten sowie 
die Verwaltungsbeamten der Knappschafts-Kranken= und Knappschafts-Pensionskassen, wenn 
ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechsundzweidrittel Mark für den Arbeitstag oder, 
sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, zweitausend Mark für das 
Jahr nicht übersteigt. Diese Bestimmung findet auf in staatlichen Bergwerken mit Pensions- 
berechtigung angestellte Beamte keine Anwendung. 
& 42. Als Lohn oder Gehalt im Sinne der Bestimmungen in Artikel III Abteilungen II 
und III dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für letztere wird der von 
der unteren Verwaltungsbehörde gemäß § 1 Absatz 4 des Krankenversicherungsgesetzes fest- 
gesetzte Durchschnittswert in Ansatz gebracht. 
43. Die in § 41 bezeichneten Personen werden mit dem Tage, an welchem sie in 
die Beschäftigung eintreten, Mitglieder der Krankenkasse. 
§ 44. C□##) Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien: 
1. Personen, welche infolge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen Krankheiten oder
	        
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