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Alter nur teilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig sind, wenn der unterstützungs-
pflichtige Armenverband der Befreiung zustimmt;
2. Personen, welchen gegen den Bergwerksunternehmer für den Fall der Erkrankung ein
Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen in § 49 entsprechende oder gleichwertige
Unterstützung zusteht, sofern die Leistungsfähigkeit des Unternehmers zur Erfüllung
des Anspruchs gesichert ist.
(2) Wird der Antrag auf Befreiung vom Vorstand abgelehnt, so entscheidet auf die Be-
schwerde des Antragstellers das Bergamt endgültig.
(3) In dem Falle von Absatz 1 Ziffer 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die
Dauer des Arbeitsvertrags. Sie erlischt vor Beendigung des Arbeitsvertrags:
a) wenn sie von dem Bergamt wegen nicht genügender Leistungsfähigkeit des Unternehmers
von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben wird;
b) wenn der Unternehmer die befreite Person zur Krankenversicherung anmeldet. Die An-
meldung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite Person zur Zeit derselben
bereits erkrankt war.
(4) Insoweit im Erkrankungsfalle der gegen den Unternehmer bestehende Anspruch nicht
erfüllt wird, ist auf Antrag der befreiten Person von der Krankenkasse, der sie im Nicht-
befreiungsfalle angehört haben würde, die gesetzliche oder statutenmäßige Krankenunterstützung
zu gewähren. Die zu dem Ende gemachten Aufwendungen sind von dem Unternehmer zu er-
statten.
# 45. (1) Zum Beitritt berechtigt sind:
1. Werksbeamte, sowie Verwaltungsbeamte der Knappschafts-Kranken= und Knappschafts-
Pensionskassen, welche nicht versicherungspflichtig sind; in staatlichen Bergwerken mit
Pensionsberechtigung angestellte Beamte indes nur, wenn die vorgesetzte Dienstbehörde
zustimmt;
2. Personen, die in einem nicht unter das Allgemeine Berggesetz fallenden, aber mit dem
Bergwerke zusammenhängenden anderen Betriebe des Bergwerksunternehmers gegen
Lohn oder Gehalt beschäftigt sind, wenn der Unternehmer zustimmt.
(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Kassen-
vorstand, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit
dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung.
46. (#) Für jedes Bergwerk muß, dafern in ihm hundert oder mehr der Ver-
sicherungspflicht unterliegende Personen beschäftigt sind, eine Krankenkasse errichtet werden.
(2) Beträgt die Zahl dieser Personen weniger als hundert, so ist das Bergwerk an eine
bestehende Krankenkasse anzuschließen.