Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Bergwerksunternehmer (§ 87) als auch von derjenigen der Versicherten beschlossen 
wird, oder sofern der Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds erreicht ist. 
Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag, und zwar bis zu drei Viertel des 
durchschnittlichen Tagelohnes (§ 50) festgesetzt werden; neben freier ärztlicher Be- 
handlung und Arznei können auch andere als die in § 49 bezeichneten Heilmittel 
sowie die zur Erleichterung der Folgen der Krankheit erforderlichen Hilfsmittel 
(Krücken, Stützapparate und dergleichen) gewährt werden. 
. Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann, falls der Unter- 
gebrachte Angehörige hat, deren Unterhalt bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten 
wurde, ein Krankengeld bis zur Hälfte des durchschnittlichen Tagelohnes (§ 50) 
bewilligt werden. 
. Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann Krankengeld bis zu 
einem Viertel des durchschnittlichen Tagelohns (§ 50) auch solchen bewilligt werden, 
welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben. 
Für die Dauer eines Jahres von Beendigung der Krankenunterstützung ab kann Für- 
sorge für Rekonvaleszenten, namentlich auch Unterbringung in einer Rekonvaleszenten- 
anstalt, gewährt werden. 
Schwangeren, welche mindestens sechs Monate der Kasse angehören, kann eine der 
Wöchnerinnenunterstützung gleiche Unterstützung wegen der durch die Schwangerschaft 
verursachten Erwerbsunfähigkeit bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen gewährt 
werden. Auch kann freie Gewährung der erforderlichen Hebammendienste und freie 
ärztliche Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden beschlossen werden. 
Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel können in Erkrankungs- 
fällen für Familienangehörige der Kassenmitglieder sowie für Knappschaftsinvaliden 
und deren Familienangehörige, sofern diese Personen nicht selbst der Versicherungs- 
pflicht unterliegen, auf besonderen Antrag, für die zuerst genannten Personen auch 
allgemein gewährt werden. Unter derselben Voraussetzung kann für Ehefrauen der 
Kassenmitglieder die nach Ziffer 7 zulässige Unterstützung gewährt werden. 
Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den zwanzigfachen Betrag, und zwar bis 
zum vierzigfachen Betrage des durchschnittlichen Tagelohnes (§ 50) erhöht, auch 
kann ein Mindestbetrag von fünfzig Mark festgesetzt werden. 
Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht fünfzehn Jahre alten Kindes eines 
Kassenmitgliedes kann, sofern diese Personen nicht selbst in einem gesetzlichen Ver- 
sicherungsverhältnis stehen, auf Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch 
auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, und zwar für erstere im Betrage bis zu 
zwei Dritteln, für letztere bis zur Hälfte des für das Mitglied festgestellten Sterbe- 
geldes gewährt werden.
	        
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