Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(2) Auf weitere Unterstützungen dürfen die Leistungen der Krankenkassen nicht aus— 
gedehnt werden. 
55. (1) Für jede Krankenkasse ist, soweit dies nicht schon geschehen, ein Kassenstatut 
zu errichten. 
(2) Die Errichtung erfolgt durch den Bergwerksunternehmer nach Anhörung der beitritts- 
pflichtigen Personen oder der von ihnen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Stimmberechtigt 
und wählbar sind hierbei nur diejenigen, welche volljährig sind und im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte sich befinden. Diese Bestimmungen finden siungemäße Anwendung, wenn es sich um 
die Errichtung des Statuts einer gemeinschaftlichen Krankenkasse für mehrere Bergwerke handelt. 
(3) Das Statut muß Bestimmung treffen: 
1. über Namen, Sitz und Bereich der Kasse; 
2. über die Klassen der der Versicherungspflicht unterliegenden und über die zum Beitritt 
berechtigten Personen; 
3. über die zur An= und Abmeldung dieser Personen bestimmte Stelle; 
4. über die Höhe, den Ort und die Zeit der Einzahlung etwa vorzuschreibender Eintritts- 
gelder (§ 75 Absatz 3) sowie der Beiträge; 
5. über Art und Umfang der Unterstützungen sowie über Ort und Zeit ihrer Zahlung; 
6. über die Bildung, Wahl und Zusammenberufung des Vorstandes, die Art seiner 
Beschlußfassung und den Umfang seiner Befugnisse; 
über die Zusammensetzung und die Berufung der Generalversammlung, die Art ihrer 
Beschlußfassung und den Umfang ihrer Befugnisse; 
8. über die Höhe der Entschädigung, welche den Vertretern der Kassenmitglieder in den 
Kassenorganen für den ihnen infolge ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Kassen- 
organe, ferner den aus der Mitte der Kassenmitglieder gewählten Beisitzern der Berg- 
schiedsgerichte für den ihnen infolge ihrer Teilnahme an den Schiedsgerichtssitzungen 
entgangenen Arbeitsverdienst sowie für den diesen Personen hierbei erwachsenen 
Aufwand an Reise= und Zehrungskosten von der Kasse zu gewähren ist; 
9. über die Verwaltung der Kasse; 
1 0. über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung; 
1 1. über die Art rechtsverbindlicher Veröffentlichungen in Kassenangelegenheiten; 
12. über die Abänderung des Statuts. 
(4) Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zweck der Kasse 
nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft. 
(5) Was in einem Statut hinsichtlich der Rechte und Verbindlichkeiten zwischen der 
Kasse und dem Unternehmer eines Bergwerks festgesetzt ist, hat auch für jeden nachfolgenden 
Unternehmer Geltung. 
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