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56. (1)) Das Kassenstatut bedarf der Genehmigung des Bergamts. Die Genehmigung
darf nur versagt werden, wenn das Statut den Anforderungen des Gesetzes nicht genügt.
Wird die Genehmigung versagt, so sind die Gründe mitzuteilen.
(2) Abänderungen des Statuts unterliegen der gleichen Vorschrift.
(3) Wird das Statut nicht innerhalb der von dem Bergamte hierzu festgesetzten Frist
zur Genehmigung vorgelegt, oder wird der Anordnung von Abänderungen nicht fristgemäß
entsprochen, so wird das Statut oder die Abänderung von dem Bergamte von Amts wegen
mit rechtsverbindlicher Wirkung aufgestellt.
(4) Jedes Mitglied erhält ein Exemplar des Kassenstatuts und etwaiger Abänderungen.
(5) Den Zeitpunkt, mit welchem die Kasse ins Leben tritt, bestimmt das Bergamt.
6 57. (1) Ergibt sich, daß einem Kassenstatut oder einem Nachtrag hierzu nach § 56
Absatz 1 die Genehmigung hätte versagt werden müssen, so hat das Bergamt die erforderliche
Abänderung anzuordnen.
(2) Unterläßt die Vertretung der Kasse, die endgültig angeordnete Abänderung zu be-
schließen, so hat das Bergamt die Beschlußfassung anzuordnen und, falls dieser Anordnung
keine Folge gegeben wird, seinerseits die erforderliche Abänderung des Kassenstatuts von Amts
wegen mit rechtsverbindlicher Wirkung zu vollziehen.
§ 58. (1) Die Krankenkasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Ver-
bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur das Vermögen
der Kasse.
* 59. (1) Die Bergwerksunternehmer haben jede von ihnen beschäftigte Person, für
welche die Krankenversicherung eintritt, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Be-
schäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Beschäftigungs-
verhältnisses wieder abzumelden.
(2) In der Anmeldung sind auch die behufs der Berechnung der Beiträge durch das Statut
geforderten Angaben zu machen. Anderungen in diesen Verhältnissen sind spätestens am
dritten Tage, nachdem sie eingetreten, anzumelden.
(3) Bergwerksunternehmer, die ihrer Anmeldepflicht vorsätzlich oder fahrlässigerweise
nicht genügen, sind, vorbehältlich einer verwirkten Strafe, zur Erstattung aller Aufwendungen
verpflichtet, welche die Kasse auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift in einem vor
der Anmeldung durch die nichtangemeldete Person veranlaßten Unterstützungsfalle gemacht hat.
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Zeit, während welcher die
nicht angemeldete Person der Kasse anzugehören verpflichtet war, wird hierdurch nicht berührt.
(5) Unterbleibt die Anmeldung, so ist der Kassenvorstand befugt, die Zahl der Personen,
für welche die Versicherungsbeiträge eingezogen werden sollen, nach seinem Ermessen zu bestimmen.