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& 72. U□#) Entstehen Zweifel darüber, ob die im Kassenstatut vorgenommene Be—
messung der Beiträge der Anforderung des § 61 entspricht, so hat das Bergamt vor der Er-
teilung der Genehmigung eine sachverständige Prüfung herbeizuführen und, falls diese die Un-
zulänglichkeit der Beiträge ergibt, die Erteilung der Genehmigung von einer Erhöhung der
Beiträge oder einer Minderung der Unterstützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag
(§& 49, 51 bis 53) abhängig zu machen.
(2) Unterläßt die Vertretung der Kasse, das Kassenstatut dementsprechend bis zu der ihr
deshalb einzuräumenden Frist abzuändern, so hat das Bergamt die Anderung von Amts wegen
mit rechtsverbindlicher Wirkung herbeizuführen.
(3) Mit der Prüfung ist ein aus der Staatskasse zu besoldender Sachverständiger zu
beauftragen.
§& 73. (1) Die Krankenkasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durch-
schnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu
dieser Höhe zu ergänzen.
(2) Solange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist ihm mindestens ein
Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zuzuführen.
(3) Im Kassenstatut kann für den Reservefonds ein höherer Betrag als der Betrag
einer durchschnittlichen Jahresausgabe festgestellt werden; auch in diesem Falle findet die Be-
stimmung in Absatz 2 Anwendung.
§ 74. (1) Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß ihre Einnahmen zur
Deckung ihrer Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur Ansammlung und Ergänzung des
Reservefonds nicht ausreichen, so ist entweder unter Berücksichtigung der Vorschriften des 6 62
eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen.
(2) Ergibt sich dagegen aus den Jahresabschlüssen, daß die Jahreseinnahmen die Jahres-
ausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte des gesetzlichen Mindest-
betrags erreicht hat, entweder eine Ermäßigung der Beiträge oder unter Berücksichtigung der
Vorschriften der 66 54 und 62 eine Erhöhung oder Erweiterung der Kassenleistungen herbei-
zuführen.
(3) Unterläßt die Vertretung der Kasse, diese Abänderungen zu beschließen, so hat das
Bergamt die Beschlußfassung anzuordnen, und falls dieser Anordnung keine Folge gegeben
wird, seinerseits die erforderliche Abänderung des Kassenstatuts von Amts wegen mit rechts-
verbindlicher Wirkung zu vollziehen.
(4) Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einer
Kasse eine schleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer Ausgaben
erforderlich, so kann das Bergamt, vorbehaltlich des vorstehend vorgeschriebenen Verfahrens,
eine sofortige vorläufige Erhöhung der Beiträge oder Herabsetzung der Leistungen, letztere bis