— 155 —
zur gesetzlichen Mindestleistung und unbeschadet der Vorschrift des § 76 Absatz 3 verfügen.
Ein hiergegen erhobener Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
# 75. (1) Für sämtliche Kassenmitglieder beginnt der Anspruch auf die gesetzlichen
Unterstützungen der Kasse zum Betrage der gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§& 49,
51 bis 53) mit dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der Kasse geworden sind (S§ 43
und 45 Absatz 2). Von Kassenmitgliedern, welche nachweisen, daß sie bereits einer anderen
Knappschafts= oder sonstigen Krankenkasse angehört oder Beiträge zur Gemeinde-Kranken-
versicherung geleistet haben, und daß zwischen dem Zeitpunkte, mit welchem sie aufgehört haben,
einer solchen Krankenkasse anzugehören oder Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung zu
leisten, und dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der Knappschafts-Krankenkasse geworden
sind, nicht mehr als sechsundzwanzig Wochen liegen, darf ein Eintrittsgeld nicht erhoben werden.
(2) Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung, vermöge welcher sie der Kasse
angehörten, behufs Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht ausgeschieden sind und hierauf in
eine Beschäftigung zurückkehren, vermöge welcher sie der Kasse wieder angehören, erwerben
mit dem Zeitpunkte des Wiedereintritts in die Kasse das Recht auf die vollen statutenmäßigen
Unterstützungen derselben und können zur Zahlung eines neuen Eintrittsgeldes nicht ver-
pflichtet werden.
G) Sovweit die vorstehende Bestimmung nicht entgegensteht, kann durch Kassenstatut
bestimmt werden, daß neueintretende Kassenmitglieder ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. Das
Eintrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden Kassenbeitrags nicht übersteigen.
76. C□) Kassenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert
sind, ist das Krankengeld so weit zu kürzen, als es zusammen mit dem aus anderweiter Ver-
sicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag ihres durchschnittlichen Tagelohnes über-
steigen würde.
(2) Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden:
1. daß die Mitglieder verpflichtet sind, andere von ihnen eingegangene Versicherungs-
verhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Krankenunterstützung zustehen, sofern
sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse bereits bestanden, binnen einer Woche nach
dem Eintritt, sofern sie später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem
Abschlusse, dem Kassenvorstande anzuzeigen;
2. daß Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, für die Dauer von zwölf Monaten
seit Begehung der Straftat, sowie daß Versicherten, welche sich eine Krankheit vor-
sätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder
durch Trunkfälligkeit zugezogen haben, für diese Krankheit das statutenmäßige Kranken-
geld gar nicht oder nur teilweise zu gewähren ist;
1909. 23