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3. daß Mitglieder, welche der gemäß Ziffer 1 getroffenen Bestimmung oder den durch
Beschluß der Generalversammlung über die Krankenmeldung, das Verhalten der
Kranken und die Krankenaufsicht erlassenen Vorschriften oder den Anordnungen des
behandelnden Arztes zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen bis zum dreifachen Betrage
des täglichen Krankengeldes für jeden einzelnen Ubertretungsfall zu erlegen haben;
1. daß die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und sonstiger Heilmittel sowie
die Kur und Verpflegung nur durch bestimmte Arzte, Apotheken, Verkaufsgeschäfte
und Krankenhäuser zu gewähren sind und die Bezahlung der durch Inanspruchnahme
anderer Arzte, Apotheken, Verkaufsgeschäfte und Krankenhäuser entstandenen Kosten,
von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann; die auf Grund dieser
Bestimmung abgeschlossenen Verträge sind dem Bergamte mitzuteilen;
5. daß Mitgliedern, welche von dieser Krankenkasse eine Krankenunterstützung unnnter-
brochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten für sechsundzwanzig
Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterstützungsfalles, sofern dieser
durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt worden ist, im Laufe der
nächsten zwölf Monate Krankenunterstützung nur im gesetzlichen Mindestbetrage
(§ 49, 51 bis 53) und nur für die Gesamtdauer von dreizehn Wochen zu ge-
währen ist;
6. daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der
Kasse beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritt ab
zu bemessenden Frist Krankenunterstützung erhalten;
#daß die Unterstützungen und Beiträge statt nach den durchschnittlichen Tagelöhnen
(& 50) in Prozenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten
festgesetzt werden, soweit dieser fünf Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.
Die unter Ziffer 3 bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der
Genehmigung des Bergamts. Die Entscheidung über einen gegen die Versagung
der Genehmigung erhobenen Rekurs ist endgültig.
(3) Abänderungen des Statuts, durch welche die bisherigen Kassenleistungen herabgesetzt
werden, finden auf solche Mitglieder, welchen bereits zur Zeit des Inkrafttretens der Ab-
änderung ein Unterstützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit zusteht, für die Dauer
dieser Krankheit keine Anwendung. Abänderungen des Statuts, durch welche die bisherigen
Kassenleistungen erweitert werden, finden auf die vorbezeichneten Unterstützungsfälle dann
Anwendung, wenn dies im Statut ausdrücklich bestimmt ist.
77. (u) Während des Urlaubes oder der Ableistung der gesetzlichen Wehrpflicht eines
Kassenmitgliedes, welches hierbei nicht im Gehalte oder Lohne des Werks verbleibt, während
der Zeit, auf welche ein Kassenmitglied von seiner Beschäftigung ohne Urlaub wegbleibt, und
während einer Strafhaft ruhen seine Ansprüche an die Kasse und seine Pflichten gegen sie.
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