Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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3. daß Mitglieder, welche der gemäß Ziffer 1 getroffenen Bestimmung oder den durch 
Beschluß der Generalversammlung über die Krankenmeldung, das Verhalten der 
Kranken und die Krankenaufsicht erlassenen Vorschriften oder den Anordnungen des 
behandelnden Arztes zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen bis zum dreifachen Betrage 
des täglichen Krankengeldes für jeden einzelnen Ubertretungsfall zu erlegen haben; 
1. daß die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und sonstiger Heilmittel sowie 
die Kur und Verpflegung nur durch bestimmte Arzte, Apotheken, Verkaufsgeschäfte 
und Krankenhäuser zu gewähren sind und die Bezahlung der durch Inanspruchnahme 
anderer Arzte, Apotheken, Verkaufsgeschäfte und Krankenhäuser entstandenen Kosten, 
von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann; die auf Grund dieser 
Bestimmung abgeschlossenen Verträge sind dem Bergamte mitzuteilen; 
5. daß Mitgliedern, welche von dieser Krankenkasse eine Krankenunterstützung unnnter- 
brochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten für sechsundzwanzig 
Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterstützungsfalles, sofern dieser 
durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt worden ist, im Laufe der 
nächsten zwölf Monate Krankenunterstützung nur im gesetzlichen Mindestbetrage 
(§ 49, 51 bis 53) und nur für die Gesamtdauer von dreizehn Wochen zu ge- 
währen ist; 
6. daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der 
Kasse beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritt ab 
zu bemessenden Frist Krankenunterstützung erhalten; 
#daß die Unterstützungen und Beiträge statt nach den durchschnittlichen Tagelöhnen 
(& 50) in Prozenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten 
festgesetzt werden, soweit dieser fünf Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt. 
Die unter Ziffer 3 bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der 
Genehmigung des Bergamts. Die Entscheidung über einen gegen die Versagung 
der Genehmigung erhobenen Rekurs ist endgültig. 
(3) Abänderungen des Statuts, durch welche die bisherigen Kassenleistungen herabgesetzt 
werden, finden auf solche Mitglieder, welchen bereits zur Zeit des Inkrafttretens der Ab- 
änderung ein Unterstützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit zusteht, für die Dauer 
dieser Krankheit keine Anwendung. Abänderungen des Statuts, durch welche die bisherigen 
Kassenleistungen erweitert werden, finden auf die vorbezeichneten Unterstützungsfälle dann 
Anwendung, wenn dies im Statut ausdrücklich bestimmt ist. 
&# 77. (u) Während des Urlaubes oder der Ableistung der gesetzlichen Wehrpflicht eines 
Kassenmitgliedes, welches hierbei nicht im Gehalte oder Lohne des Werks verbleibt, während 
der Zeit, auf welche ein Kassenmitglied von seiner Beschäftigung ohne Urlaub wegbleibt, und 
während einer Strafhaft ruhen seine Ansprüche an die Kasse und seine Pflichten gegen sie. 
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