Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Stelle Ernennung der Mitglieder des Vorstandes oder der Generalversammlung durch das 
Bergamt. 
& 91. () Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der 
Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände 
sind gesondert zu verwahren. 
(2) Wertpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglich zur 
vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben sind, 
sind bei dem Bergamte oder nach dessen Anweisung verwahrlich niederzulegen. 
(3) Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die Gelder 
Bevormundeter angelegt werden; eine anders geartete Anlegung ist insoweit zulässig, als dies 
im Königreich Sachsen für Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen nachgelassen ist. 
92. (1) Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den 
vorgeschriebenen Formularen Übersichten über die Mitglieder, über die Krankheits= und Sterbe- 
fälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen sowie einen 
Rechnungsabschluß dem Bergamte einzureichen. 
(2) Die Fristen und Formulare für die in Absatz 1 vorgeschriebenen Ubersichten und 
Rechnungsabschlüsse werden von dem Bergamte festgestellt; letzteres ist befugt, über Art und 
Form der Rechnungsführung Vorschriften zu erlassen. 
93. (1) Die Mitglieder des Vorstandes sowie Rechnungs= und Kassenführer haften 
der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. 
(2) Verwenden sie verfügbare Kassengelder in ihrem Nutzen, so können sie unbeschadet 
der strafrechtlichen Verfolgung durch das Bergamt angehalten werden, das in ihrem Nutzen 
verwendete Geld von Beginn der Verwendung an zu verzinsen. Den Zinsfuß bestimmt das 
Bergamt nach seinem Ermessen auf acht bis zwanzig vom Hundert. 
(3) Ist ein Vorstandsmitglied, ein Rechnungs= oder Kassenführer infolge gerichtlicher 
Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt oder ist gegen eine dieser Personen 
auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter oder auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt oder werden hinsichtlich einer dieser Personen Tatsachen bekannt, welche 
sich als grobe Verletzung der Amtspflichten in bezug auf die Kassenführung darstellen, so 
kann der Betreffende, nachdem ihm und dem Kassenvorstande Gelegenheit zur Außerung 
gegeben worden ist, durch das Bergamt seines Amtes enthoben werden. 
(4) Ist gegen ein Vorstandsmitglied, einen Rechnungs= oder Kassenführer das Haupt- 
verfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet, das die Aberkennung der bürger- 
lichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge haben kanu, 
so kann der Betreffende bis zur Beendigung des Strafverfahrens durch das Bergamt seines 
Amtes enthoben werden. 
(5) Ein hiergegen erhobener Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
	        
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