Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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1. der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs- und Kassenführers und anderer gemein— 
samer Bediensteten; 
2 der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Arzten, Apotheken, Krankenhäusern und 
Lieferanten von Heilmitteln und anderen Bedürfnissen der Krankenpflege; 
3. der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten zur Heilung und Verpflegung 
erkrankter Mitglieder sowie zur Fürsorge für Rekonvaleszenten; 
4. der gemeinsamen Bestreitung der Krankenunterstützungskosten zu einem die Hälfte ihres 
Gesamtbetrages nicht übersteigenden Teil. 
(2) Die Vertretung und die Geschäftsführung des Kassenverbandes wird nach Maßgabe 
eines von dem Bergamte zu genehmigenden Verbandsstatuts durch einen von den Vorständen 
der beteiligten Kassen zu wählenden oder, solange eine Wahl nicht zustande kommt, von dem 
Bergamte zu ernennenden Vorstand wahrgenommen. Im Falle der Anstellung eines gemein- 
samen Rechnungs= und Kassenführers können durch das Verbandsstatut Bestimmungen über 
gemeinsame Verwahrung der Bestände der beteiligten Kassen getroffen werden. 
(3) Der Verband kann unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein- 
gehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Ausgaben des Verbandes werden durch 
Beiträge der beteiligten Kassen gedeckt, welche in Ermangelung anderweiter durch Überein- 
kommen derselben getroffener Regelung am Schlusse jedes Rechnungsjahres nach dem Ver- 
hältnis der im Laufe des Rechnungsjahres vereinnahmten Kassenbeiträge umgelegt werden. 
(4) Die Kassen, welche dem Verbande angehören, sind verpflichtet, auf Aufforderung des 
Verbandsvorstandes im Laufe des Rechnungsjahres diejenigen Vorschüsse zur Verbandskasse 
zu leisten, welche zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben erforderlich sind. Die Vorschüsse 
sind in Ermangelung anderweiter durch das Verbandsstatut getroffener Regelung nach dem 
Verhältnis der im Laufe des zunächst voraufgegangenen Rechnungsjahres vereinnahmten 
Kassenbeiträge auszuschreiben und innerhalb zweier Wochen nach erfolgter Ausschreibung ein- 
zuzahlen. Die im Laufe des Rechnungsjahres geleisteten Vorschüsse sind bei der am Schlusse 
desselben erfolgenden Umlegung zur Anrechnung zu bringen. 
(5) Auf Verbände der vorgedachten Art finden die Bestimmungen der §# 9 4 und 148 
Anwendung. 
104. (1) Ein nach § 10 3 Absatz 1 gebildeter Verband kann durch übereinstimmende 
Beschlüsse der Generalversammlungen der beteiligten Krankenkassen aufgelöst werden. 
(2) Jede Kasse kann nach sechs Monate vorher erfolgter Aufkündigung mit dem Schlusse 
des Kalenderjahres aus dem Verbande austreten. 
(3) Sovweit nicht durch das Verbandsstatut oder durch Übereinkommen etwas anderes 
bestimmt ist, wird bei der Auflösung des Verbandes oder beim Ausscheiden einer der beteiligten 
Kassen von dem nach Deckung der Schulden verbleibenden Vermögen des Verbandes jeder 
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