Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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ausscheidenden Kasse derjenige Anteil überwiesen, welcher auf sie nach dem Verhältnis der im 
Laufe des letzten Kalenderjahres vereinnahmten Kassenbeiträge entfällt. 
105. (1) Die Vorstände der Krankenkassen sind verpflichtet, den Behörden von Ge- 
meinden und Armenverbänden, welche auf Grund der ihnen obliegenden gesetzlichen Ver- 
pflichtung zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen Versicherte unterstützt haben, auf 
Erfordern Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfange diesen Personen gegen 
sie Unterstützungsansprüche auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen. 
(2) Die Vorstände der Krankenkassen sind ferner verpflichtet, den auf Grund der Unfall- 
versicherungsgesetze bestehenden Berufsgenossenschaften sowie den auf Grund des Invaliden= 
versicherungsgesetzes bestehenden Versicherungsanstalten zu gestatten, zum Zwecke der Ermittelung 
der von den Bergwerksunternehmern beschäftigten Versicherten und deren Beschäftigungszeit 
und Lohnhöhe durch Beauftragte von den Büchern und Listen der Kasse in deren Geschäfts- 
räumen während der Geschäftsstunden Einsicht zu nehmen. 
(s) Die Mitglieder der Kassenvorstände können zur Erfüllung der ihnen durch vor- 
stehende Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen vom Bergamte durch Ordnungsstrafen bis 
zu zwanzig Mark angehalten werden. 
106. (#) Die Vorstände der Krantenkassen sind verpflichtet, jeden Erkrankungsfall, 
welcher durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall herbeigeführt 
ist, sofern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten 
noch nicht wiederhergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkte dem Vorstande der 
Berufsgenossenschaft, bei welcher der Erkrankte gegen Unfall versichert ist, anzuzeigen. Ist die 
Berufsgenossenschaft in Sektionen geteilt, so ist die Anzeige an den Sektionsvorstand zu 
richten. Zur Erstattung der Anzeige ist, sofern der Vorstand der Krankenkasse nicht eine 
andere Person damit beauftragt, der Nechnungsführer verpflichtet. 
(2) Die Unterlassung der Anzeige kann von dem Bergamte mit Ordnungsstrafe bis zu 
zwanzig Mark geahndet werden. 
107. In Erkrankungsfällen, welche durch Unfall herbeigeführt werden, ist die Berufs- 
genossenschaft berechtigt, das Heilverfahren auf ihre Kosten zu übernehmen. Vom Tage der 
Übernahme an bis zur Beendigung des Heilverfahrens oder bis zum Ablauf der dreizehnten 
Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges geht der Anspruch des Erkrankten auf Krankengeld 
auf die Berufsgenossenschaft über. Auf diese gehen dagegen für denselben Zeitraum alle Ver- 
pflichtungen über, welche der Krankenkasse dem Erkrankten gegenüber obliegen. 
108. Den Berufsgenossenschaften stehen in Beziehung auf die Anwendung der 
§ 105, 106 und 107 das Reich, die Staaten und diejenigen Verbände gleich, welche nach 
den Bestimmungen der Unfallversicherungsgesetze an die Stelle der Berufsgenossenschaften treten.
	        
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