Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(2) Auch in Fällen der Ziffer 4 sind die Kassenrechnungen sowie die in § 92 vor- 
geschriebenen Ubersichten und Rechnungsabschlüsse nach Kranken= und Pensionskasse getrennt 
zu halten. 
* 123. (1) Einem Kassenmitgliede, welches mindestens fünf Jahre einer Pensionskasse 
angehört hat, aber von dem Bergwerksunternehmer aus der Beschäftigung entlassen worden 
ist, ohne daß gegen dasselbe einer der in § 14 Absatz 1 Ziffer 1 bis 7 beziehentlich in 
& 35 Absatz 1 Ziffer 1 bis 4, 5 unter b, 6 und 7 angegebenen Gründe vorliegt, oder 
welches seinerseits die Arbeit aus einem der in § 15 Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 und § 16, 
beziehentlich in §§ 34 und 36 bemerkten Gründe verlassen hat und nicht in eine andere 
Knappschafts-Pensionskasse eintritt, ist entweder 
#ü) der Betrag der von ihm bis zu seinem Ausscheiden aus der Beschäftigung an die 
Pensionskasse eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht für seine reichsgesetzliche Invaliden- 
versicherung erhoben worden sind, zurückzuerstatten oder 
b) bei Fortentrichtung der nach dem jeweilig geltenden Kassenstatut an die seitherige 
Pensionskasse zu zahlenden Mitgliederbeiträge einer Mitgliederklasse der Anspruch auf 
Pensionsbezug für sich und nach seinem Ableben für seine Witwe und Waisen zu belassen. 
(2) Darüber, auf welche Weise hiernach verfahren werden soll, ist im Kassenstatute 
Bestimmung zu treffen. Es ist zulässig, daß im Statut wahlweise beide Möglichkeiten vor- 
gesehen werden. 
(3) Hanvdelt es sich um Kassenmitglieder, auf welche die in Absatz 1 angezogenen 
Bestimmungen keine Anwendung leiden, so treten an deren Stelle die entsprechenden Be- 
stimmungen der einschlagenden anderen Gesetze. 
(1) Ein Kassenmitglied, das mindestens fünf Jahre einer Pensionskasse angehört hat 
und aus der die Mitgliedschaft begründenden oder zu ihr berechtigenden Beschäftigung aus- 
scheidet, ohne Mitglied einer anderen Knappschafts-Pensionskasse zu werden, ist, wenn es von 
den in Absatz 1 vorgesehenen Rechten nicht Gebrauch macht oder nicht Gebrauch machen 
kann, berechtigt, sich die bis dahin erworbenen Ansprüche auf die Pensionskassenleistungen 
durch Zahlung einer im Kassenstatut festzusetzenden Anerkennungsgebühr zu erhalten. Ihr 
jährlicher Betrag darf vier Mark nicht übersteigen. 
* 124. (□) Wird die Wahl nach § 123 Absatz 1 unter a getroffen, so sind die dort 
bezeichneten Beiträge ohne Zinsen und unter Kürzung der dem ausscheivenden Mitgliede oder 
seiner Familie etwa gewährten Unterstützungen zurückzuerstatten. 
(2) Der dem Kassenmitgliede hiernach zukommende Betrag wird der Gemeindebehörde 
seines Wohnortes oder, wenn es einen solchen im Königreich Sachsen nicht oder nicht mehr 
hat, des letzten Beschäftigungsortes übergeben, welche den Betrag nach Gehör des Mitgliedes 
entweder bar an letzteres auszahlt oder nach ihrem Ermessen damit für dasselbe eine feste 
1909. 25
	        
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