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(5) Das Bergamt hat einen Liquidationsplan aufzustellen.
(6) Werden nach Wegfall aller Berechtigten Ansprüche nicht mehr erhoben, so ist ein
etwa vorhandener Vermögensrest in der dem bisherigen Zwecke am meisten entsprechenden
Weise zu verwenden.
Abteilung III.
Bergschiedsgerichte, Behörden, Strafbestimmungen.
8 129. (1) Streitigkeiten zwischen dem Bergwerksunternehmer und den auf dem Berg-
werke beschäftigten Arbeitern
1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sowie
über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuchs, Zeugnisses, Lohnbuchs oder
Arbeitszettels,
über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse,
über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimationspapieren, Urkunden, Gerät-
schaften, Kleidungsstücken, Kautionen und dergleichen, welche aus Anlaß des Arbeits-
verhältnisses übergeben worden sind,
4. über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer vertrags= oder arbeits-
ordnungsmäßigen Strafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der
Verpflichtungen, welche die unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen,
sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Arbeitsbücher, Zeugnisse,
Lohnbücher, Arbeitszettel, Krankenkassenbücher oder sonstige Versicherungsnachweise,
5. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu leistenden Versicherungs-
beiträge und Eintrittsgelder (§& 63 bez. 122 Absatz 1)
gehören zur Zuständigkeit der Bergschiedsgerichte. Dasselbe gilt von Streitigkeiten
6. über die Ansprüche, welche auf Grund der Übernahme einer gemeinsamen Arbeit von
Arbeitern desselben Bergwerksunternehmers gegeneinander erhoben werden.
(2) Streitigkeiten aus Vereinbarungen, durch die der Arbeiter nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in seiner Tätigkeit beim Bergban beschränkt wird, sowie Streitigkeiten
derjenigen Arbeiter, deren Beschäftigung auf dem Bergwerke durch die Natur ihres Gegen-
standes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer
Woche beschränkt ist, gehören nicht zur Zuständigkeit der Bergschiedsgerichte.
(3) Als Arbeiter im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch diejenigen der in § 29
bezeichneten Personen, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark
nicht übersteigt.
* 130. (1) Zur Zuständigkeit der Bergschiedsgerichte gehören, soweit nicht durch Reichs-
gesetze eine andere Zuständigkeit begründet ist, weiter:
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