Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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*159. (1) Gegen die Beschlüsse, Verfügungen und Entscheidungen des Bergamts in 
den in den vorstehenden §# 1 bis 158 bezeichneten Angelegenheiten steht, soweit die Ver- 
fügungen nicht als Strafverfügungen nur mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten 
werden können und soweit die Entscheidungen nicht ausdrücklich als endgültige in diesem Gesetze 
bezeichnet worden sind, den Beteiligten das Recht des Rekurses zu. 
(2) Der Rekurs geht an die Kreishauptmannschaft Dresden und muß bei Verlust des- 
selben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Eröffnung der beschwerlichen Entschließung, 
Verfügung oder Entscheidung an gerechnet, eingewendet werden. 
(3) Die Kreishauptmannschaft entscheidet kollegialisch unter Mitwirkung des ihr für 
Bergsachen als außerordentliches Mitglied ständig zugewiesenen bergmännischen Sachverständigen. 
(1) Gegen die Entscheidungen der Kreishauptmannschaft ist binnen vier Wochen die 
Anfechtungsklage nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 73 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes 
über die Verwaltungsrechtspflege zulässig, soweit sie nicht im Gesetze ausdrücklich als endgültige 
bezeichnet worden sind. 
Artikel IV. 
An Stelle der Vorschriften in § 177 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 
(G.= u. V.-Bl. S. 353 flg.) sowie in Artikel 3 34 des Revidierten Strafgesetzbuchs vom 
1. Oktober 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 909 flg.) treten folgende Bestimmungen: 
177. (1) Die zuständigen Behörden können zur Durchführung der im Allgemeinen 
Berggesetze und den dazu erlassenen Nachtragsgesetzen enthaltenen Gebote und Verbote und 
ihrer darauf bezüglichen Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht in diesen Gesetzen 
besondere Strafbestimmungen getroffen sind, Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark 
oder die Strafe der Haft bis zu sechs Monaten androhen, festsetzen und vollstrecken. 
(2) Eine ein= oder mehrmalige Wiederholung dieser Maßregel ist zulässig. Hierbei darf 
die Strafe der Haft im Gesamtumfange zwei Jahre nicht übersteigen. 
& 177a. (1) Das Bergamt ist befugt, mit Genehmigung des Finanzministeriums für 
den ganzen Umfang seines Geschäftsbereichs oder für einzelne Bergbaugebicte hinsichtlich des 
Bergbaubetriebes allgemeine Bergpolizeivorschriften zu erlassen. 
(2) Zuwiderhandlungen gegen solche Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu einhundert- 
fünfzig Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. 
(3) In der Bekanntmachung allgemeiner Bergpolizeivorschriften zur Verhütung von 
Unfällen ist zum Ausdruck zu bringen, daß den Vorständen derjenigen Berufsgenossenschaften 
oder Berufsgenossenschafts-Sektionen, für welche sie Gültigkeit haben sollen, Gelegenheit zu einer 
gutachtlichen Aussprache gemäß der Bestimmungen in § 113 Absatz 2 und 4 und in 5115 
Absatz 4 Satz 1 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes gegeben worden ist.
	        
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