Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

590 (Satzung der Sparkasse Münchenbernsdorf.) 
inhabers und Einschreibung der Kündigung in das Schuldbuch oder mittels Bekanntmachung in 
der Weimarischen Zeitung sowie im hiesigen Lokalblatte und zwar unter Angabe: 
a) des Namens, auf welchem das Konto steht; 
b) der Buchstaben und Nummern des Schuldbuchs, welche dem Bande und dem 
Blalte des Hauptbuchs, wo die Einlagen sich eingetragen befinden, entsprechen; 
c) des nach Ablauf von drei Monaten zurückzuzahlenden Betrags an Kapital und Zinsen 
bewirkt. 
Diese Bekanntmachung ist in den beiden nächsten Monaten je einmal zu wiederholen. 
Mit dem Ablaufe der dreimonatigen Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten 
Einlagen und der Zinsen davon in jedem Falle auf. 
§ 9. 
Die Sparkasse kann die Einlagen und die darauf fällig gewordenen Zinsen mit befreiender 
Wirkung an jeden Inhaber des Schuldbuchs auszahlen. Verpflichtet zur Zahlung ist sie nur 
denjenigen Inhaber, der ihr die Rechtmäßigkeit seiner Innehabung nachweist. 
Wird der ganze Einlagenbetrag oder der Rest desselben nebst Zinsen zurückgenommen, so 
ist das Sparkassenbuch anstatt der Quittung zurückzugeben. 
Die zurückgegebenen Sparkassenbücher werden kassiert und noch zehn Jahre lang nach 
Revision der betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber vernichtet. So wenig es zur 
Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer besonderen Quittung des Buchinhabers bedarf, 
ebensowenig wird ohne Vorzeigung oder ohne Ablieferung des Sparkassenbuchs auf eine be- 
sondere Quittung des Einlegers oder seines Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet. 
8 10. 
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung 
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes, oder auch des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung 
vom Vormund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere Vor- 
schriften: 
a) Die Schuldbücher sind nicht nur auf dem Unmschlag und auf dem ersten Blatte, 
sondern auf allen Seiten durch Aufdruck als „Schuldbücher über Mündelgelder“ 
augenfällig kenntlich zu machen. 
b) Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder 
der Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftszimmer der Spar- 
kasse erteilt, oder die von ihm erteilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder 
notariell beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird. 
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben weiter der- 
fügen, so hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vor- 
mundschaft beizubringen. Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz 
oder teilweise stehen zu lassen, so ist das Mündelsparkassenbuch zurückzugeben und das Konto 
auf ein gewöhnliches Sparkassenbuch zu übertragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.