Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Zusätze. 
  
Zu k. Außerdem tommen die Gebühren für die Vermögensverwaltung (siehe Nr. 25) in Ansatz. 
Zu l. Bei Pensionskassen können die Sätze bis zum zwanzigfachen Betrage erhöht werden. 
Zu b. Wird die Verpflichtung durch ein Amtsgericht vorgenommen, so treten die hierdurch entstehenden Kosten, die 
dann die Amtsgerichtskasse einzuheben hat, zu den Gebühren hinzu. 
Zub und c. Die Gebühr umfaßt auch die Amtshandlungen der Ministerial-Instanz. 
Zu 19. Die Gebühr umfaßt auch die Amtshandlungen der Ministerial-Instanz. 
Zu 20. Bei vorzeitigem Abbruch des Kurses kann ein Teil der Gebühr, jedoch nicht mehr als die Hälfte, zurück- 
gewährt werden. . 
Wegen Bescheinigungen für Bergbaubeflissene zur Besichtigung von Bergwerken oder zur Arbeitsverrichtung 
in ihnen siehe Nr 6 dieses Verzeichnisses. 
Zu 22. Die Ansätze finden auf das Aufsuchen von Steinsalz und Salzaquellen entsprechende Anwendung. 
Ist bei der Erteilung des Schurfscheins oder der Genehmigung zu Suchstölln und ähnlichen unterirdischen 
Arbeiten oder bei einem Gesuche um Verlängerung der Schurffrist ein zwischen mehreren Beteiligten entstandener 
Streit zu entscheiden, so kann die Gebühr auf das Doppelte erhöht werden. (Vergl. Zusatz zu 7.) 
Wird das Gesuch um Erteilung oder Verlängerung eines Schurfscheins oder Genehmigung eines Suchstollus 
umd dergleichen ohne Zuteilung des begehrten Rechts an einen anderen zurückgewiesen, so werden die Gebühren 
zu a und b nur zur Hälfte erhoben. 
1909. 2 
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