Zu bh. Ist mit Bestimmtheit anzunehmen, daß die Kosten nicht eingebracht werden können, so kann der Ansatz unter—
bleiben.
Zuc. Gnadengesuche, welche durch Allerhöchste Entschließung erledigt werden, sind gebührenfrei.
Über die Höchstbeträge darf auch dann nicht hinausgegangen werden, wenn von der Oberbehörde nachträglich
kostenpflichtige Amtshandlungen angeordnet werden.
Werden Gesuche um Straferlaß, Strafminderung und Strafverwandlung mit Rekursen verbunden, so ist
nur für die Behandlung der Rekurse zu berechnen.
Zu d. Ob und inwieweit in einzelnen Fällen von einer Gebührenberechunng abzusehen ist, hängt von der Entschließung
des Finanzministeriums ab.
Die Gröffnung der Allerhöchsten Entschließung erfolgt stets kostenfrei.
Zu 24. Auf die Amtshandlungen bei den Konzessionen zum Salsbergbau, zur Aufsuchung und Gewinnung radio-
aktiver Mineralien und zur Aufsuchung und Benutzung radioaktiver Wässer finden die Ansätze unter Nr. 24
entsprechende Anwendung.
Im Sinne der Kostenerhebung gilt die Zusammenlegung mehrerer verliehener Felder oder Feldesteile zu
einem Felde als Neuverleihung des zusammengelegten Feldes und die Zerlegung eines Grubenfeldes als Neu-
verleihung der Grubenfeldteile, doch wird in beiden Fällen nur die Hälfte der Sätze erhoben.
Handelt es sich um die Vergrößerung eines schon bestehenden Grubenfeldes durch Nachmutung, so wird außer
den auf den nachgemuteten Feldteil entfallenden Kosten die Hälfte desjenigen Betrages berechnet, welcher bei
Verleihung des schon bestehenden Bergbaurechts in Ansatz gekommen wäre.
Es macht keinen Unterschied, ob alle verleihbaren Mineralien oder nur ein Teil von ihnen gemutet sind.
Betrifft indes eine Nachmutung ohne Veränderung der Grubenfeldgrenzen nur Mineralien dieses Feldes,
welche dem Muter seither noch nicht verliehen waren, so wird die Hälfte der auf das ganze Grubenfeld ent-
fallenden Verleihungsgebühr erhoben.
Ist bei der Verleihung ein zwischen mehreren Beteiligten entstandener Streit zu entscheiden oder ist die Zahl
der Brechungen der Feldesumgrenzung eine ungewöhnlich große, so können die Sätze bis auf das Doppelte er-
höht werden. (Vergl. Zusatz zu Nr. 7.)
Wird die Mutung ohne Verleihung des Feldes an einen anderen Muter zurückgewiesen, so wird die Gebühr
nur zur Hälfte erhoben.