Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

  
Zusätze. 
  
Zu 25. Gebührenfrei bleiben die Vermögensverwaltungen von Stiftungsmassen: 
) deren Jahreserträgnisse unter 50 AÆA betragen, 
) wenn deren Erträgnisse zur Unterstützung Armer bestimmt sind, 
c) welche sich auf die Staatswirtschaft beziehen, 
d) die zur allgemeinen Unterstützung des Bergbaues und Bergunterrichtswesens sowic armer Schüler, sowie 
zur Förderung besonderer Wohlfahrtszwecke bestimmt sind, dafern die Befreiung ministeriell angeordnet 
oder genehmigt wird. 
Zu 27. Soweit das Bergamt über die Ordnung der Vertretungsverhältnisse Bekanntmachungen zu erlassen hat, 
sind die dadurch entstehenden Auslagen der Staatskasse von dem Bergbautreibenden neben den Gebühren noch 
besonders zu erstatten. (Vergl. Zusatz zu Nr. 14.) 
Zu a. Ist bei der ÜUberlassung ein zwischen mehreren Beteiligten entstandener Streit zu entscheiden, so kann die Ge- 
bühr auf das Doppelte erhöht werden. 
Wird das Gesuch ohne Überlassung des Wassers an einen anderen zurückgewiesen, so wird die Gebühr nur 
zur Hälfte erhoben. (Vergl. Zusatz zu Nr. 7.)
	        
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