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Verord nungs blatt
für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1909.
Inhalt: Nr. 24. Verordnung, die Ausführung des Stempelsteuergesetzes vom 12. Januar 1909 betr. S. 203.
Nr. 24. Verordnung,
die Ausführung des Stempelsteuergesetzes vom 12. Januar 1909 betreffend;
vom 12. März 1909.
Zur Ausführung des Stempelsteuergesetzes vom 12. Januar 1909 (G. u. V.-Bl. S. 1)
wird im Einverständnisse mit dem Justizministerium und dem Ministerium des Innern
hiermit folgendes verordnet:
Stempelbefreiungen.
8 1. UÜber die Gewährung der in § 3 Abs. 3 des Gesetzes erwähnten Stempel= Zu 8 3
befreiungen entscheidet das Finanzministerium. Abs. 3.
Vermerke über die Stempelverwendung.
82. () Die nach 86 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes auf Doppelschriften (Duplikateh, Zu §6
Ausfertigungen und Abschriften zu bringende Bemerkung über den zur Haupturkunde oder Laihizelu
Urschrift verwendeten Stempel hat das Datum der Entwertung sowie den Inhalt des nach und 7.
§ 15 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung zur Haupturkunde oder Urschrift gebrachten Stempel-
ansatzes vollständig wiederzugeben.
(2) Der Betrag des zu Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften nach den Tarif-
stellen 5 und 7 verwendeten Stempels und das Datum seiner Entwertung sind zu den
Akten der Behörde oder des Beamten (Notars) zu bemerken.
(3) Werden einer Behörde oder einem Beamten (Notar) bei der Errichtung, Aufnahme
oder öffentlichen Beglaubigung einer Urkunde von den Beteiligten andere Urkunden vor-
gelegt, die nicht in Urschrift oder Abschrift zu den Akten genommen werden, so ist der
Betrag des auf diesen Urkunden bei der Vorlegung verwendet gewesenen Stempels zu den
Ausgegeben zu Dresden den 18. März 1909. 29