Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 207 — 
Erfüllung der Stempelpflicht ohne amtliche Überwachung. 
§ 1llI. (1) Die Verwendung und Entwertung von Stempelmarken ohne amtliche 
Überwachung ist gestattet 
1. den Versicherungsunternehmungen, die in Sachsen ihren Sitz, eine Zweigniederlassung 
□ 
oder ständige Vertretung haben und ihren in Sachsen wohnhaften Vertretern für 
die von ihnen ausgestellten Versicherungsscheine (Policen) und für die sonstigen 
über einen Versicherungsvertrag oder über die Verlängerung eines bestehenden 
Verficherungsverhältnisses von ihnen errichteten Urkunden (Tarifstelle 30 Anm. 1), 
den Anstalten, Körperschaften und Banken, deren Wertpapiere (Schuldverschreibungen, 
Pfandbriefe usw.) zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind, sowie 
den Banken, bei denen im Falle des § 180 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mündel- 
geld angelegt werden darf, für die von ihnen selbst oder zu ihren Gunsten von 
dritten Personen ausgestellten Urkunden, rücksichtlich deren die Sorge für die Er- 
füllung der Stempelpflicht nicht Behörden oder Beamten, insbesondere Notaren 
obliegt, 
den bei sächsischen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälten für die von ihnen und für 
sie ausgestellten Vollmachten (vergl. 8 10), 
den Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch eine seitens der Justiz- 
verwaltung getroffene Anordnung gestattet ist (Prozeßagenten), rücksichtlich der für 
sie ausgestellten, lediglich zur Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden 
ermächtigenden Vollmachten, und zwar auch dann, wenn die Vollmacht die Er- 
mächtigung enthält, in der Angelegenheit, auf die sich die Vollmachtserteilung be- 
zieht, Leistungen aller Art, insbesondere Geld, Geldeswert und Urkunden für den 
Vollmachtgeber in Empfang zu nehmen und darüber zu gquittieren (vergl. 8 16), 
Vollmachtgebern und Bevollmächtigten rücksichtlich der in Tarifstelle 33 Nr. III 
und IV bezeichneten Vollmachten. 
(2) In den Fällen unter Nr. 2 kann die Befugnis durch besondere Verfügung der 
Zoll= und Steuerdirektion auf bestimmte Gattungen von Urkunden, insbesondere auf solche 
Urkunden beschränkt werden, zu denen Stempel in keinem höheren als einem festzusetzenden 
Höchstbetrage zu verwenden ist. 
8 12. (1) Den Versicherungsunternehmungen, die in Sachsen weder ihren Sitz, noch 
eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung haben, ferner Gesellschaften, Genossen- 
schaften, Banken, Kreditanstalten, gewerblichen Unternehmungen usw. kann auf Ansuchen 
durch besondere Verfügung der Zoll= und Steuerdirektion auf Widerruf gestattet werden, 
zu gewissen in ihrem Geschäftsverkehr häufig wiederkehrenden, von ihnen selbst oder zu 
ihren Gunsten von dritten Personen ausgestellten Urkunden, rücksichtlich deren die Sorge 
Zu § 23 
Abs. 1 Nr. 4 
und Abs. 4 
Satz 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.