Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Zu 8 23 
Abs. 1 Nr. 1 
und 3 und 
Abs. 2, 
Tarifstelle 12 
Anm. 1 
Satz 2 und 
Tarifstelle 25 
Anm. 1 
Satz 2. 
— 208 — 
für die Erfüllung der Stempelpflicht nicht Behörden oder Beamten, insbesondere Notaren 
obliegt, Stempelmarken ohne amtliche Uberwachung zu verwenden und zu entwerten. Die 
Befugnis kann auf solche Urkunden beschränkt werden, zu denen Stempel in keinem höheren 
als einem festzusetzenden Höchstbetrage zu verwenden ist. 
(2) Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind an das örtlich zuständige Hauptzollamt 
oder an die Zoll= und Steuerdirektion zu richten. In den Anträgen ist die Art der Ur- 
kunden, für welche die Erlaubnis begehrt wird, genau zu bezeichnen. 
8 13. (1) Die nach § 11 Nr. 1 und 2 und § 12 Abs.,1 zur Verwendung und Ent- 
wertung von Stempelmarken ohne amtliche Uberwachung Berechtigten sind verpflichtet, 
Stempelsteuerbücher nach dem anliegenden Muster A zu führen. Die Vordrucke für die 
Stempelsteuerbücher können bei den Hauptzollämtern gegen Bezahlung der Herstellungs- 
kosten entnommen werden. 
(2) In das Stempelsteuerbuch sind die zu den einzelnen Urkunden verwendeten Stempel- 
beträge nach der Reihenfolge der Verwendung unter laufender, mit jedem Kalenderjahre 
von neuem mit 1 beginnender Numerierung einzeln einzutragen. Die Eintragung ist 
durch die Vorstände, Vertreter, Inhaber oder Angestellten der in § 11 Nr. 1 und 2 und 
§ 12 Abs. 1 bezeichneten Versicherungsunternehmungen, Anstalten, Körperschaften, Banken, 
Gesellschaften, Genossenschaften usw., und zwar stets von derjenigen Person zu bewirken, 
welche die Stempelmarken verwendet und entwertet hat. 
(3) Die Stempelsteuerbücher sind von den zu ihrer Führung Verpflichteten fünf Jahre 
lang von dem auf die letzte Eintragung folgenden Jahresschlusse ab aufzubewahren. 
8 14. Sind mehrere Personen zur Verwendung und Entwertung des Stempels zu 
derselben Urkunde berechtigt oder verpflichtet, so ist die Verwendung und Entwertung für 
alle Beteiligten durch einen derselben zu bewirken. 
Stempelansatz. 
§ 15. C#) In den Fällen, in denen die Sorge für die Erfüllung der Stempelpflicht 
einer Behörde oder einem Beamten, insbesondere einem Notar obliegt, hat der Beamte 
(Notar), welcher mit der zur Stempelerhebung Anlaß bietenden amtlichen Handlung befaßt 
ist, den Betrag des Stempels unter Bezeichnung der angewendeten Tarifbestimmung 
(Nummer, Unterabteilung, Buchstabe) zur stempelpflichtigen Urkunde niederzuschreiben 
(Stempelansatz). Enthält die Urkunde verschiedene stempelpflichtige Gegenstände, so ist der 
Stempel für jeden dieser Gegenstände (Gesetz § 10 Abs. 1) unter Bezeichnung der an- 
gewendeten Tarifbestimmung gesondert anzusetzen. 
(2) Ergibt sich der Betrag des Stempels nicht ohne weiteres aus dem Inhalte der 
Urkunde, so ist in den Stempelansatz eine kurze Stempelberechnung aufzunehmen. Wenn
	        
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