Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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der für die Stempelberechnung maßgebende Wert sich nach dem Lebensalter einer Person 
bestimmt, so ist die Angabe des Jahres und Tages der Geburt dieser Person beizufügen; 
auch ist anzugeben, in welcher Weise sich der Beamte (Notar) von dem Lebensalter der 
Person Kenntnis verschafft hat (z. B. „laut Geburtsurkunde“, „laut Taufscheins“, „laut 
eigner Angabe“). 
(3) Wenn Stempelbefreiungen oder Ermäßigungen Platz greifen, so sind die Be— 
freiungs- oder Ermäßigungsgründe unter Hervorhebung der einschlagenden Bestimmungen 
des Gesetzes oder Tarifs anzuführen (vergl. auch 8 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2). 
(4) Kann aus besonderen Gründen der Stempelansatz nicht zur Urkunde selbst gebracht 
werden, so ist er zu den Akten der Behörde oder des Beamten (Notars) zu bringen. 
8 16. Rechtsanwälte und Prozeßagenten haben auf den Vollmachten, zu denen sie Zus 23 
den Stempel ohne amtliche Überwachung verwenden und entwerten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 1 Nr. 4, 
und 4), den Wert des Gegenstands der Vollmachtserteilung anzugeben. Es genügt die 
summarische Angabe des Werts durch Bezeichnung der für die Versteuerung maßgebenden 
Wertgrenzen (z. B. „Wert über 3000 bis 5000 2“, „Wert über 30 000 4"). Der 
Vermerk ist dicht unterhalb der Stempelmarken anzubringen. 
§ 17. (1) Die Vorschriften in § 15 Abs. 1 bis 3 sind auch von den Steuerstellen Zu § 23 
10) zu befolgen, wenn Urkunden und Anzeigen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4b des Ge= Abs. 1 Nr. 4b, 
setzes zum Zwecke der Erfüllung der Stempelpflicht bei ihnen eingereicht werden. Orts- 
stempeleinnehmer haben die von ihnen bewirkten Niederschriften mit ihrer Namensunterschrift 
zu unterzeichnen und dabei den Ort ihres Amtssitzes anzugeben. 
(2) Die Niederschriften sind auch auf die der Steuerstelle etwa gleichzeitig vorliegenden 
Doppelschriften (Duplikate), Ausfertigungen oder Abschriften der Urkunden zu übertragen. 
Stempelmarken. 
8 18. Die Stempelmarken lauten auf Wertbeträge von 10, 20 und 50 Pfennigen 
sowie von 1, 1½, 2, 5, 10, 20, 50, 100 und 500 Mark. 
Verkauf der Stempelmarken. 
§ 19. (1) Die Stempelmarken werden durch Hauptverkaufsstellen und Unterverkaufs= Zu 825 
stellen verkauft. Abs. 1. 
(2) Hauptverkaufsstellen sind die Hauptzollämter mit Ausnahme der Hauptzollämter 
Dresden J und Leipzig J. 
(6) Unterverkaufsstellen sind die Unterämter (Steuerämter, Untersteuerämter, Neben- 
zollämter mit dem Amtssitze in Sachsen), die den als Hauptverkaufsstellen bestellten Haupt- 
zollämtern nachgcordnet sind. Die Zoll= und Steuerdirektion ist ermächtigt, nach Bedarf
	        
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