Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 212 — 
Verwendung und Entwertung der Stempelmarken. 
8 29. C) Die Verwendung der Stempelmarken geschieht durch Aufkleben an einer 
in die Augen fallenden geeigneten Stelle der stempelpflichtigen Urkunde oder des sonstigen 
Schriftstücks, zu dem die Verwendung zu erfolgen hat. Die aufgeklebten Marken müssen 
mit der ganzen Rückseite an der Unterlage haften und dürfen die Schrift nicht verdecken. 
Mehrere Marken sind dergestalt aufzukleben, daß jede einzelne unter genauer Beobachtung 
der Vorschriften in § 32 Abs. 2 entwertet werden kann. 
(2) Die Entwertung der verwendeten Marken hat in unmittelbarem Anschlusse an die 
Verwendung zu erfolgen. Hierbei sind die Vorschriften in §§8 30 bis 32 zu beachten. 
8 30. (#) Behörden und Beamte, insbesondere Notare haben, soweit nicht in Abs. 3 
für die Ortsstempeleinnehmer Abweichendes bestimmt ist, die Entwertung dadurch zu be- 
wirken, daß sie jede einzelne der verwendeten Stempelmarken mit dem Abdrucke ihres amt- 
lichen Stempels versehen. Der Stempelabdruck soll den Namen und den Amtssitz der Be- 
hörde oder des Beamten (Notars) und das Datum der Verwendung und Entwertung ent- 
halten. 
(2) Wenn kein amtlicher Stempel zur Verfügung steht, dessen Abdruck alle hiernach 
erforderlichen Angaben enthält, so sind die nicht im Stempelabdrucke enthaltenen Angaben 
mit Tinte anzubringen. 
(3) Ortsstempeleinnehmer haben die Entwertung dadurch zu bewirken, daß sie auf jede 
einzelne der verwendeten Stempelmarken einen Abdruck ihres amtlichen Stempels bringen 
und das Datum der Verwendung und Entwertung mit Tinte niederschreiben. 
(4) Zur Entwertung von Stempelmarken zu Wechsel= und Scheckprotesten durch Post- 
beamte genügt der auf jede einzelne Stempelmarke zu bringende Abdruck des den Sitz des 
Postamts und das Datum der Entwertung enthaltenden Briefaufgabestempels. 
8 31. (1) Soweit die Verwendung und Entwertung nicht durch Behörden oder Be- 
amte (Notare, Ortsstempeleinnehmer) bewirkt wird, müssen der Name oder die Firma des 
Entwertenden und das Datum der Verwendung und Entwertung mit Tinte auf jede 
einzelne Stempelmarke (§ 32 Abs. 2 Satz 2) geschrieben werden. Als Name genügt der 
Familienname. 
(2) Es ist auch zulässig, den Entwertungsvermerk oder einzelne Teile desselben durch 
Abdruck eines Stempels auf jede einzelne Marke zu bringen. Soweit der Stempelabdruck 
den vorgeschriebenen Inhalt des Entwertungsvermerks nicht vollständig wiedergibt, sind die 
fehlenden Teile durch Niederschreiben mit Tinte zu ersetzen. 
§ 32. (u) Die Entwertungsvermerke (§§ 30 und 31) müssen in allen ihren Teilen 
deutlich und gut lesbar sein. Stempelabdrücke sind mit haltbarer Stempelfarbe schwarz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.