Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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oder farbig herzustellen; geschriebene Vermerke sind in haltbarer Tinte mit deutlichen 
Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Überschrift 
niederzuschreiben. 
(2) Soweit die Entwertung unter Benutzung von Stempelabdrücken erfolgt (8 30, 
§ 31 Abs. 2 Satz 1), muß der auf jede einzelne Stempelmarke zu bringende Stempel- 
abdruck den größeren Teil der Marke bedecken und auf das umgebende Papier übergreifen. 
Geschriebene Namen und Firmen (§ 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2) sind der- 
gestalt auf jede einzelne Marke zu bringen, daß die Schrift an zwei gegenüberliegenden 
Seiten der Marke auf das umgebende Papier übergreift. 
(s) Die geschriebenen Datumsangaben (§ 30 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 
Abs. 2 Satz 2) müssen die Angabe des Tags und Jahrs in arabischen Ziffern und die 
Monatsbezeichnung in Buchstaben enthalten. Allgemein übliche und verständliche Ab- 
kürzungen der Monatsbezeichnungen mit Buchstaben sowie die Weglassung der beiden ersten 
Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 1 3. Sept. 09, 20. Nov. 12). 
(4) Die Durchkreuzung oder Durchstreichung von Stempelmarken sowie die Ver- 
wendung und Entwertung nicht völlig unversehrter Stempelmarken ist unstatthaft. 
(5) Es ist unzulässig, Stempelmarken unter einem früheren Datum als dem der Aus- 
stellung der Urkunde zu entwerten. 
Erstattung der Stempelsteuer. 
§ 33. (1) Den Erstattungsanträgen sind die Urkunden, auf denen die Stempel- 
marken verwendet sind, und die nach § 20 Abs. 5 des Gesetzes etwa sonst erforderlichen 
Nachweise beizufügen. 
(2) Anträgen auf Erstattung von Stempelsteuerbeträgen, die nach Tarifstelle 30 zu 
Versicherungsscheinen (Policen) verwendet worden sind, ist gemäß § 26 des Gesetzes zu 
entsprechen, wenn nachgewiesen wird, daß die Versicherungsverträge nicht für beide 
Vertragsteile bindend in Kraft getreten sind. Dies wird vermutet, wenn sich aus dem 
Versicherungsscheine ergibt oder sonst nachgewiesen wird, daß die Aushändigung an den 
Versicherungsnehmer nicht erfolgt ist. Die den Erstattungsgesuchen beizufügenden Ver- 
sicherungsscheine über nicht in Kraft getretene Versicherungsverträge sind auf der ersten 
Textseite ohne Berührung der Stempelmarken kreuzweise zu durchstreichen. 
8 34. (1) Die Erstattung erfolgt durch Aushändigung von Stempelmarken in dem 
zu erstattenden Wertbetrage an 
1. Antragsteller, die um diese Art der Erstattung nachgesucht haben, 
2. Versicherungsunternehmungen im Falle des § 33 Abs. 2, 
3. sächsische Behörden und Notare, sofern der Betrag, dessen Erstattung beantragt 
worden ist, 50 nicht übersteigt. 
30 
Zu § 26.
	        
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