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Stempelsteuer, wenn von den Beteiligten wenigstens einer zur Zeit der Errichtung in Sachsen
seinen Wohnsitz hat, oder wenn von den Urkunden in Sachsen Gebrauch gemacht wird.
Außerdem sind der Stempelsteuer unterworfen außerhalb Sachsens errichtete Urkunden
über Gesellschaftsverträge, wenn von den Urkunden aus Anlaß der Errichtung oder des
Bestehens einer in Sachsen gelegenen Zweigniederlassung in Sachsen Gebrauch gemacht wird.
(6) Eine von mehreren Personen ausgestellte Urkunde gilt als in Sachsen errichtet,
wenn sie von einer dieser Personen in Sachsen vollzogen worden ist.
(7) Urkunden der in Abs. b bezeichneten Art sind nicht nur in Ansehung der die Stempel-
pflichtigkeit in Sachsen begründenden Teile ihres Inhalts, sondern ihrem gesamten Inhalte
nach in Sachsen stempelpflichtig.
(s) Das Finanzministerium ist ermächtigt, von der Erhebung der Stempelsteuer von
Urkunden der in Abs. 1, 3 bis 5 bezeichneten Art ganz oder zu einem Teile absehen zu
lassen, wenn in den Staaten, die ein Besteuerungsrecht rücksichtlich derselben Urkunden in
Anspruch nehmen, im umgekehrten Falle Sachsen gegenüber die gleiche Rücksicht geübt
wird. Andererseits ist das Finanzministerium ermächtigt, außerhalb Sachsens errichtete
Urkunden auch in anderen als den in Abs. 3 bis 5 bezeichneten Fällen der sächsischen
Stempelsteuer unterwerfen zu lassen, wenn in den Staaten, die ein Besteuerungsrecht rück-
sichtlich derselben Urkunden in Anspruch nehmen, im umgekehrten Falle den in Sachsen
errichteten Urkunden keine Befreiung von Stempel-, Verkehrs= oder ähnlichen Abgaben ge-
währt wird.
Stempelbefreiungen.
8 3. (1) Von der Verpflichtung zur Bezahlung der Stempelsteuer (§ 21) sind befreit
1. die Mitglieder des Königlichen Hauses,
2. der Fiskus des Deutschen Reichs und des Königreichs Sachsen, sowie die öffentlichen
Anstalten und Kassen, die für Rechnung des Deutschen Reichs oder des sächsischen
Staats verwaltet werden oder dem Reichs= oder Staatsfiskus gleichgestellt sind.
(2) Von der Stempelsteuer sind befreit
1. Urkunden über Gegenstände, deren Wert nach Geld geschätzt werden kann, wenn
dieser Wert ausschließlich etwaiger Zinsen den Betrag von 150 nicht übersteigt;
diese Vorschrift findet auch auf Urkunden Anwendung, aus deren Inhalt der Wert
des Gegenstandes nicht ersichtlich ist, sofern nachgewiesen wird, daß der Wert
ausschließlich etwaiger Zinsen den Betrag von 150 nicht übersteigt;
2. Urkunden, deren Errichtung durch die Ausführung von Ablösungen, Gemeinheits-
teilungen oder Grundstückszusammenlegungen oder durch die Ubernahme von
Landeskulturrenten im Sinne der betreffenden Gesetze unmittelbar veranlaßt wird
und damit nicht nur in einem zufälligen Zusammenhange steht;