Zu 81
des Gesetzes.
Zu § 2
des Gesetzes.
Zu § 5
des Gesetzes.
Zu § 10
des Ges
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licher Betriebe die Anforderungen auf ästhetischem Gebiete der Rücksicht auf den mit dem
Bau verfolgten praktischen Zweck dann nachzustellen sind, wenn sich Beides nicht auf einem
Wege vereinigen läßt, der eine — im Verhältnis zur geplanten — erheblich kostspieligere
Herstellung ausschließt.
(4) Eine Schädigung irgend welcher mit dem Baugewerbe in Verbindung stehender
Industriezweige, insbesondere durch allgemeine Verbote, ist tunlichst zu vermeiden.
B.
Im besonderen.
82. Hinsichtlich bereits vorhandener Reklamezeichen usw. ist mit Möglichster Nachsicht
zu verfahren, namentlich wenn es sich um langjährig geduldete Einrichtungen dieser Art
handelt, die bisher noch nicht Anstoß erregt oder zu Beschwerden Anlaß gegeben haben.
8 3. (1) Als Bauten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes gelten alle diejenigen
Bauten, welche der Baupolizeibehörde zur Genehmigung anzuzeigen sind (vergl. § 1
Absatz 2, § 148 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 — G.= u. V.-Bl.
S. 381 —, 88§ 33 und 34 der Ausführungsverordnung dazu vom 1. Juli 1900 —
G.= u. V.-Bl. S. 428 —).
(2) Der Abbruch von Gebäuden oder von einzelnen Teilen solcher fällt nur insoweit
unter das Gesetz, als damit eine bauliche Anderung im Sinne von § 2 Absatz 1 ver-
bunden ist.
8 4. (1) Beabsichtigt die Baupolizeibehörde eine Baugenehmigung auf Grund von
§2 Absatz 1 des Gesetzes zu versagen, so soll sie vorher die Ortsbehörde im Sinne des
§ 1 Absatz 3 der Ausführungsverordnung zum Allgemeinen Baugesetze vom 1. Juli 1900
(G.= u. V.-Bl. S. 428), soweit diese nicht selbst die Baupolizeibehörde ist, dann hören,
wenn die Ortsbehörde nicht schon selbst die Baugenehmigung beanstandet hat.
(2) Dieses Gehör ist in der Regel mit der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Verhandlung
zu verbinden.
8 5. (1) Nach Befinden genügt die Anhörung eines Sachverständigen.
(2) In geeigneten Fällen ist die unentgeltliche Beratung des Vereins „Sächsischer
Heimatschutz, Landesverein zur Pflege heimatlicher Natur, Kunst und Bauweise“ zu
Dresden in Anspruch zu nehmen.
§ 6. () Als Sachverständige im Rekursverfahren sollen der Kreishauptmannschaft
ebes. bis auf weiteres dienen
a) der bei ihr in Pflicht stehende Bausachverständige,
b) ein der Kreishauptmannschaft vom Verein „Sächsischer Heimatschutz“ nebst einem