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Nr. 27. Verordnung,
die Ergänzung des Gebührenverzeichnisses zum Kostengesetze
vom 30. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 113) betreffend;
vom 9. März 1909.
Auf Grund der dem Ministerium des Innern durch 8 26 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend
die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Behörden der inneren Verwaltung und
von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, vom 30. April 1906 erteilten
Ermächtigung wird das diesem Gesetze beigefügte Gebührenverzeichnis aus Anlaß des Ge-
setzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 30. Mai 1908 (R.-G.Bl.
S. 356) wie folgt ergänzt:
Gebühren.
Ar. Kostenpflichtige Sache. Mindest- Döchst- Bemerkungen.
Betrag
4 bis 3
1 L
·« , l
26. VIII. Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen:
a) Verleihung gemäß 8 129 Abs. 2 der Ge— Zu a, und d.
werbeordnung in der Fassung des Gesetzes Die Gebühr kann auch
vom 30. Mai 19008 2 — 5 — erhoben werden bei Ver-
b) Widerruf der Verleihung Unter a, wenn die « gesuszgingsttktegegchlsä
Veranlassung dem Beliehenen zur Last zu ringert sich in diesem Falle
legen ist ... . . . 1—--i3——umdieHälfte.
c)VorbereitendeErörterungenderUnter- Zu a
behörden in den Fällen a und b. — 50 1 50 ’.
Z » · , Von Kostenansatz kann
d) Verleihung gemäß Artikel II unter I des abgesehen werden, wenn
Gesetzes, betreffend die Abänderung der umfängliche Vorerörterun=
Gewerbeordnung, vom 30. Mai 1908, in gen nicht vorangegangen
den Fällen, in denen sie erfolgen kann — 50 1 50 find.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Dresden, am 9. März 1909.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Roscher.
Klotsche.