Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

  
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Nr. 27. Verordnung, 
die Ergänzung des Gebührenverzeichnisses zum Kostengesetze 
vom 30. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 113) betreffend; 
vom 9. März 1909. 
Auf Grund der dem Ministerium des Innern durch 8 26 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend 
die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Behörden der inneren Verwaltung und 
von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, vom 30. April 1906 erteilten 
Ermächtigung wird das diesem Gesetze beigefügte Gebührenverzeichnis aus Anlaß des Ge- 
setzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 30. Mai 1908 (R.-G.Bl. 
S. 356) wie folgt ergänzt: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Gebühren. 
Ar. Kostenpflichtige Sache. Mindest- Döchst- Bemerkungen. 
Betrag 
4 bis 3 
1 L 
·« , l 
26. VIII. Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen: 
a) Verleihung gemäß 8 129 Abs. 2 der Ge— Zu a, und d. 
werbeordnung in der Fassung des Gesetzes Die Gebühr kann auch 
vom 30. Mai 19008 2 — 5 — erhoben werden bei Ver- 
b) Widerruf der Verleihung Unter a, wenn die « gesuszgingsttktegegchlsä 
Veranlassung dem Beliehenen zur Last zu ringert sich in diesem Falle 
legen ist ... . . . 1—--i3——umdieHälfte. 
c)VorbereitendeErörterungenderUnter- Zu a 
behörden in den Fällen a und b. — 50 1 50 ’. 
Z » · , Von Kostenansatz kann 
d) Verleihung gemäß Artikel II unter I des abgesehen werden, wenn 
Gesetzes, betreffend die Abänderung der umfängliche Vorerörterun= 
Gewerbeordnung, vom 30. Mai 1908, in gen nicht vorangegangen 
den Fällen, in denen sie erfolgen kann — 50 1 50 find. 
  
  
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Dresden, am 9. März 1909. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Roscher. 
  
Klotsche.
	        
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