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Nr. 28. Verordnung,
das Verbot der Verwendung von Rebteilen und Rebholz als Verpackungs—
und Verstauungsmaterial betreffend;
vom 17. März 1909.
Zur Vermeidung einer Verschleppung der Reblaus durch die Verwendung von Rebteilen,
insbesondere von trockenem Rebholz als Verpackungsmaterial oder als Unterlage für Fässer
oder Kufen oder andere Versandgefäße bei der Versendung von Wein, Weintrauben,
Weinmaische, Obst oder dergleichen wird hiermit im Anschluß an das in § 15 der Ver-
ordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905, die Bekämpfung der Reblaus betreffend, vom
2. Mai 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 106) enthaltene Verbot die Verwendung von Rebteilen,
insbesondere von trockenem Rebholz als Verpackungs= (Verstauungs-) Material gänzlich
untersagt.
Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe des § 10 Ziffer 2 und § 11 Ziffer 1 des
Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, vom 6. Juli 1904 bestraft.
Dresden, den 17. März 1909.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Roscher.
Seifert.
Nr. 29. Bekanntmachung,
den Oberbuchhalter bei der Staatsschuldenkasse und dessen Stellvertreter
betreffend:
vom 19. März 1909.
In Gemäßheit der Bestimmung in § 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. September
1834. die Einrichtung der Staatsschuldenkasse betreffend (Gesetzsammlung S. 209),
wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Stelle des Oberbuchhalters bei dieser
Kasse infolge des Ubertritts ihres seitherigen Inhabers in den Ruhestand für die Zeit
vom 1. Februar 1909 an dem bisherigen Staatsschulden-Hauptkassierer