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für das Königreich Sachsen.
9. Stück vom Jahre 1909.
Inhalt: Nr. 30. Wassergeset. S. 227.
Nr. 30. MWassergesetz,
vom 12. März 1909.
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Küngg
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Erster Teil.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Die Benutzung und die Unterhaltung der fließenden Gewässer unterliegen
der Aufsicht des Staates nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Fließende Gewässer im
Sinne dieses Gesetzes sind alle öffentlichen und privaten Gewässer, die sich in natürlichem
oder künstlichem Bette ständig bewegen.
(2) Die Benutzung und die Unterhaltung
1. der unterirdischen Gewässer (Grundwässer),
2. der Quellen und der Abflüsse von den Quellen fließender Gewässer, solange sie
noch nicht das Ursprungsgrundstück oder das damit in natürlichem oder wirtschaft-
lichem Zusammenhange stehende Besitztum des Eigentümers dieses Grundstückes
dauernd verlassen haben,
3. der Gewässer, die auf Grund einer Wasserbenutzung, welche nach § 23 behördlich
erlaubt ist oder nach 8§ 24, 479 einer erlaubten gleichsteht, aus einem fließenden
Gewässer künstlich abgeleitet und nicht wieder in ein solches zurückgeleitet werden,
41. der vermöge eines dinglichen Rechtes auf fremde Grundstücke geleiteten Wässer der
in Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten Art
Ausgegeben zu Dresden den 1. April 1909. 32
Gesetz- und Verordnungsblatt
Staatsaufsicht.