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sonst nach dem normalen mittleren Wasserstande. Sie wird, soweit ein Anlaß dazu vor—
liegt, von der Verwaltungsbehörde festgestellt und nötigenfalls an dem Gewässer in ge-
eigneter Weise bezeichnet.
(2) Bei der Elbe wird diese Grenze ausschließlich durch den nach dem Dresdner
Pegel zu ermittelnden Nullwasserstand bestimmt.
8 8. (1) Tritt ein fließendes Gewässer dauernd von dem Ufer zurück, so fällt das
dadurch frei werdende Land dem Eigentümer des Ufers zu, soweit es ihm nicht schon bisher
gehört hat. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn sich ein Ufergrundstück
durch allmähliche Anschwemmung vergrößert.
(2) Legt sich fremdes Land an ein Ufergrundstück an, so wird es von dem Eigentum
an dem Ufergrundstück ergriffen, sobald es ununterscheidbar mit diesem verbunden ist oder
sobald ein Jahr seit der Anlandung verstrichen ist, ohne daß der bisherige Eigentümer
auf Herausgabe Klage erhoben hat.
§ 9. (1) Die in einem fließenden Gewässer sich bildenden Inseln gehören den
Eigentümern des Bettes, auf deren Grund und Boden sie sich bilden, und zwar jedem
innerhalb der in § 5 bezeichneten Grenzen seines Eigentums.
(2) Auf Grundstücke, die durch Wassergewalt (Durchbruch) vom Ufer getrennt
worden sind, finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung.
* 10. (1) Verläßt ein fließendes Gewässer sein Bett, so sind die Eigentümer oder
Besitzer der an das verlassene Bett angrenzenden oder vom neuen Wasserlaufe betroffenen
Grundstücke, die beteiligten Wasserbenutzungsberechtigten und Unterhaltungspflichtigen, sowie
die mit Rücksicht auf ihre Wasserversorgung beteiligten Gemeinden berechtigt, den früheren
Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, wenn sie diese Absicht innerhalb Jahresfrist
bei der Verwaltungsbehörde anmelden. Die Behörde hat für die Wiederherstellung eine
angemessene Frist zu setzen und die übrigen Beteiligten von der Anmeldung und der ge-
setzten Frist unmittelbar oder durch öffentliche Bekanntmachung zu benachrichtigen. Sie
kann, soweit es das. öffentliche Interesse erfordert, über die Art und den Umfang der
erforderlichen Arbeiten nähere Vorschriften erlassen.
(2) Die Besitzer der Grundstücke, die durch die Wiederherstellungsarbeiten betroffen
werden, sind verpflichtet, das Betreten und Befahren ihrer Grundstücke zum Zwecke der
Wiederherstellung, insbesondere auch zur Herbeischaffung der dazu nötigen Baumaterialien
zu dulden. Soweit sie durch die Wiederherstellungsarbeiten benachteiligt werden, können
sie von dem Unternehmer Entschädigung und vor Beginn der Arbeiten Sicherheitsleistung
verlangen. Die Höhe der Sicherheit wird auf Antrag von der Verwaltungsbehörde
bestimmt.
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An-
schwemmung.
Neue Inseln.
Verlassenes
Flußbett.