Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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sonst nach dem normalen mittleren Wasserstande. Sie wird, soweit ein Anlaß dazu vor— 
liegt, von der Verwaltungsbehörde festgestellt und nötigenfalls an dem Gewässer in ge- 
eigneter Weise bezeichnet. 
(2) Bei der Elbe wird diese Grenze ausschließlich durch den nach dem Dresdner 
Pegel zu ermittelnden Nullwasserstand bestimmt. 
8 8. (1) Tritt ein fließendes Gewässer dauernd von dem Ufer zurück, so fällt das 
dadurch frei werdende Land dem Eigentümer des Ufers zu, soweit es ihm nicht schon bisher 
gehört hat. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn sich ein Ufergrundstück 
durch allmähliche Anschwemmung vergrößert. 
(2) Legt sich fremdes Land an ein Ufergrundstück an, so wird es von dem Eigentum 
an dem Ufergrundstück ergriffen, sobald es ununterscheidbar mit diesem verbunden ist oder 
sobald ein Jahr seit der Anlandung verstrichen ist, ohne daß der bisherige Eigentümer 
auf Herausgabe Klage erhoben hat. 
§ 9. (1) Die in einem fließenden Gewässer sich bildenden Inseln gehören den 
Eigentümern des Bettes, auf deren Grund und Boden sie sich bilden, und zwar jedem 
innerhalb der in § 5 bezeichneten Grenzen seines Eigentums. 
(2) Auf Grundstücke, die durch Wassergewalt (Durchbruch) vom Ufer getrennt 
worden sind, finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung. 
* 10. (1) Verläßt ein fließendes Gewässer sein Bett, so sind die Eigentümer oder 
Besitzer der an das verlassene Bett angrenzenden oder vom neuen Wasserlaufe betroffenen 
Grundstücke, die beteiligten Wasserbenutzungsberechtigten und Unterhaltungspflichtigen, sowie 
die mit Rücksicht auf ihre Wasserversorgung beteiligten Gemeinden berechtigt, den früheren 
Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, wenn sie diese Absicht innerhalb Jahresfrist 
bei der Verwaltungsbehörde anmelden. Die Behörde hat für die Wiederherstellung eine 
angemessene Frist zu setzen und die übrigen Beteiligten von der Anmeldung und der ge- 
setzten Frist unmittelbar oder durch öffentliche Bekanntmachung zu benachrichtigen. Sie 
kann, soweit es das. öffentliche Interesse erfordert, über die Art und den Umfang der 
erforderlichen Arbeiten nähere Vorschriften erlassen. 
(2) Die Besitzer der Grundstücke, die durch die Wiederherstellungsarbeiten betroffen 
werden, sind verpflichtet, das Betreten und Befahren ihrer Grundstücke zum Zwecke der 
Wiederherstellung, insbesondere auch zur Herbeischaffung der dazu nötigen Baumaterialien 
zu dulden. Soweit sie durch die Wiederherstellungsarbeiten benachteiligt werden, können 
sie von dem Unternehmer Entschädigung und vor Beginn der Arbeiten Sicherheitsleistung 
verlangen. Die Höhe der Sicherheit wird auf Antrag von der Verwaltungsbehörde 
bestimmt. 
32* 
An- 
schwemmung. 
Neue Inseln. 
Verlassenes 
Flußbett.
	        
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