Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 231 — 
nicht Beseitigung der Anlage oder Vorrichtung, sondern nur Herstellung von Einrichtungen, 
wodurch die schädigende Wirkung ausgeschlossen oder vermindert wird, oder, soweit solche 
Einrichtungen untunlich, insbesondere nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ausführbar 
oder mit der gehörigen Benutzung der Anlage oder Vorrichtung unvereinbar sind, Ent— 
schädigung in Geld verlangen. · 
(2)DieAnsprüchederBenachteiligtenerlöschen,vorbehältlichderVorfchriftinZ16 
Absatz 1, wenn sie nicht binnen einer Frist von zehn Jahren vom Ablaufe des Kalender— 
jahres an, in welchem die Anlage oder Vorrichtung ausgeführt worden ist, bei der Ver— 
waltungsbehörde geltend gemacht werden. Bei bereits bestehenden Anlagen und Vor— 
richtungen (§ 49) läuft diese Frist von dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an. 
(3) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des § 10 Absatz 3. 
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn eine Anderung der Vorflut durch eine 
baupolizeilich oder nach 6§ 23, 26 flg., 40 dieses Gesetzes erlaubte oder nach § 24 
ausgeführte Anlage oder Vorrichtung oder durch ordnungsmäßige Unterhaltungs= oder 
Hochwasserschutz-Arbeiten an einem fließenden Gewässer verursacht wird. 
(5) Für Anlagen und Vorrichtungen, die nach den Bestimmungen der Gewerbe- 
ordnung für das Deutsche Reich mit obrigkeitlicher Genehmigung errichtet worden sind, 
gelten nicht die vorstehenden, sondern ausschließlich die Vorschriften des § 26 der Ge- 
werbeordnung. 
§ 16. (1) Die durch dieses Gesetz begründeten Ansprüche auf Schadenersatz, Ent- 
schädigung oder Vergütung verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem 
Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §& 198 bis 200 des Bürgerlichen Gesetz- 
buches maßgebende Zeitpunkt eintritt. 
(2) Schadenersatzansprüche aus Handlungen, die nach Vorschriften dieses Gesetzes 
unerlaubt sind, verjähren nach §§ 852, 853 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 
(3) Soweit bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ansprüche bestehen, die unter 
Absatz 1 oder Absatz 2 fallen würden, wenn sie nach dem Inkrafttreten entstanden wären, 
finden die Vorschriften in Artikel 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- 
buch entsprechende Anwendung. 
§& 17. (1) Für die Berechnung der in diesem Gesetze bestimmten Fristen gelten die 
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so 
endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. 
§ 18. (1#) Jeder Beteiligte, der aus einem wichtigen Grunde ohne sein Verschulden 
verhindert war, einem Termine beizuwohnen oder eine in diesem Gesetze bestimmte Frist 
einzuhalten oder eine Erklärung abzugeben, kann gegen die ihm hieraus nach dem Gesetz 
Verjährung. 
Fristen. 
Wieder- 
einsetzung in 
den vorigen 
Stand.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.