Anlagen für
öffentliche
Zwecke.
Fähren.
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des Wassers, die Wassermenge, die Art des Verbrauches, das Gefälle oder die
Höhe des Oberwassers von Einfluß ist, sowie — auch ohne diese Voraussetzungen
— zu jeder Anderung oder Auswechselung von Hauptteilen bestehender Stau—
und Triebwerksanlagen,
4. zu solchen der Ent= und Bewässerung dienenden Veranstaltungen, welche erhebliche
Einwirkungen auf die öffentlichen Interessen oder die Rechte Anderer herbeiführen
können,
. zu sonstigen Anlagen oder Vorrichtungen, die eine für Andere schädliche Stauung,
Überschwemmung oder Versumpfung verursachen, die für fremde Grundstücke oder
Anlagen, insbesondere auch das Bett und die Ufer schädlich sind oder zum Nach-
teil Anderer eine willkürlich ungleichmäßige Ausnützung des Wassers bewirken
oder das nicht verbrauchte Wasser erst unterhalb der Grundstücke des Benutzers
und der mit weiterer Fortleitung einverstandenen Unterlieger dem Gewässer wieder
zuführen,
6. zur dauernden Ableitung von Wasser aus einem fließenden Gewässer in solchem
Umfange, daß dadurch die Wassermenge in letzterem erheblich gemindert wird,
. zur Errichtung oder wesentlichen Anderung von Anlagen, insbesondere Brücken oder
Stegen, die in dauernder baulicher Verbindung mit dem Bette oder den Ufern
eines fließenden Gewässers stehen und die Ablaufverhältnisse zum Nachteil Anderer
beeinflussen, insbesondere bei Hochwasser Gefahr erzeugen.
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& 24. (1) Einer behördlichen Erlanbnis bedarf es nicht zu Anlagen, die zu einem
öffentlichen Zwecke unter Leitung einer technischen Staatsbehörde nach einem staatlich
genehmigten Plane ausgeführt werden.
(2) Vor Ausführung der Anlage ist die Verwaltungsbehorde von dem Vorhaben
unter Mitteilung des genehmigten Planes in Kenntnis zu setzen. Diese hat nach Maßgabe
der Vorschriften der §& 33 bis 35 den Beteiligten Gelegenheit zur Geltendmachung von
Einwendungen zu geben und sich sodann dem Unternehmer gegenüber zu erklären. Kommt
es nicht zu einer Einigung zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Unternehmer, so
entscheidet die Kreishauptmannschaft. Auf Anlagen der in § 9 4 Absatz 1 bezeichneten
Art finden diese Vorschriften keine Anwendung.
§ 25. (1) Zum gewerbmäßigen Betriebe von Fähren auf fließenden Gewässern bedarf
es der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde. Auf der Elbe, den Mulden (§ 5 Absatz 3)
und der weißen Elster ist hierzu Verleihung durch die Ministerien des Innern und der
Finanzen erforderlich.
(2) Eines besonderen Verfahrens (§8 33 flg.) bedarf es nicht.