Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Anlagen für 
öffentliche 
Zwecke. 
Fähren. 
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des Wassers, die Wassermenge, die Art des Verbrauches, das Gefälle oder die 
Höhe des Oberwassers von Einfluß ist, sowie — auch ohne diese Voraussetzungen 
— zu jeder Anderung oder Auswechselung von Hauptteilen bestehender Stau— 
und Triebwerksanlagen, 
4. zu solchen der Ent= und Bewässerung dienenden Veranstaltungen, welche erhebliche 
Einwirkungen auf die öffentlichen Interessen oder die Rechte Anderer herbeiführen 
können, 
. zu sonstigen Anlagen oder Vorrichtungen, die eine für Andere schädliche Stauung, 
Überschwemmung oder Versumpfung verursachen, die für fremde Grundstücke oder 
Anlagen, insbesondere auch das Bett und die Ufer schädlich sind oder zum Nach- 
teil Anderer eine willkürlich ungleichmäßige Ausnützung des Wassers bewirken 
oder das nicht verbrauchte Wasser erst unterhalb der Grundstücke des Benutzers 
und der mit weiterer Fortleitung einverstandenen Unterlieger dem Gewässer wieder 
zuführen, 
6. zur dauernden Ableitung von Wasser aus einem fließenden Gewässer in solchem 
Umfange, daß dadurch die Wassermenge in letzterem erheblich gemindert wird, 
. zur Errichtung oder wesentlichen Anderung von Anlagen, insbesondere Brücken oder 
Stegen, die in dauernder baulicher Verbindung mit dem Bette oder den Ufern 
eines fließenden Gewässers stehen und die Ablaufverhältnisse zum Nachteil Anderer 
beeinflussen, insbesondere bei Hochwasser Gefahr erzeugen. 
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& 24. (1) Einer behördlichen Erlanbnis bedarf es nicht zu Anlagen, die zu einem 
öffentlichen Zwecke unter Leitung einer technischen Staatsbehörde nach einem staatlich 
genehmigten Plane ausgeführt werden. 
(2) Vor Ausführung der Anlage ist die Verwaltungsbehorde von dem Vorhaben 
unter Mitteilung des genehmigten Planes in Kenntnis zu setzen. Diese hat nach Maßgabe 
der Vorschriften der §& 33 bis 35 den Beteiligten Gelegenheit zur Geltendmachung von 
Einwendungen zu geben und sich sodann dem Unternehmer gegenüber zu erklären. Kommt 
es nicht zu einer Einigung zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Unternehmer, so 
entscheidet die Kreishauptmannschaft. Auf Anlagen der in § 9 4 Absatz 1 bezeichneten 
Art finden diese Vorschriften keine Anwendung. 
§ 25. (1) Zum gewerbmäßigen Betriebe von Fähren auf fließenden Gewässern bedarf 
es der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde. Auf der Elbe, den Mulden (§ 5 Absatz 3) 
und der weißen Elster ist hierzu Verleihung durch die Ministerien des Innern und der 
Finanzen erforderlich. 
(2) Eines besonderen Verfahrens (§8 33 flg.) bedarf es nicht.
	        
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