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§26. (1) Die Erlaubnis der besonderen Wasserbenutzung darf nur zu bestimmten
Zwecken erteilt werden. Die Erlaubnis hat sich auf das bei sachgemäßer und wirtschaftlicher
Einrichtung wirklich Erforderliche zu beschränken. Für offenbar unwirtschaftliche und
unzweckmäßige Unternehmungen darf die Erlaubnis nicht erteilt werden.
(2) Die Erlanbnis geht auf den Erwerber des Unternehmens über.
(3) Die Erlanbnis hat so lange Anderen gegenüber keine Wirkung, als nicht der
Autragsteller in Ansehung des Ufergrundstückes und des Bettes die zur Ausführung des
beabsichtigten Unternehmens erforderlichen Befugnisse als Eigentümer oder aus einem
sonstigen Rechtsgrunde besitzt.
& 7. (1) Würden durch die begehrte Wasserbenutzung öffentliche Interessen verletzt,
schon erlaubte Benutzungen erheblich beeinträchtigt oder die Grundstücke anderer Anlieger
erheblich gefährdet, belästigt oder benachteiligt werden, so ist die Erlaubnis zu versagen oder
au Bedingungen oder Einschränkungen zu knüpfen. Aus anderen Gründen darf, vorbe-
hältlich der Vorschriften in §6 26 Absatz 1, 28, 29, die Erlaubnis nicht versagt oder
an Bedingungen oder Einschränkungen geknüpft werden.
(2) Wird die Erlaubnis erteilt, so können die nach Absatz 1 Beteiligten, sowie die
Fischerei= und Vorflutberechtigten vom Unternehmer Ersatz etwaiger Schäden verlangen.
Hierfür gelten die Vorschriften des § 10 Absatz 3.
& 28. (1) Für Unternehmungen von geringer oder vorübergehender Bedentung kann
die Erlaubnis widerruflich erteilt werden.
(2) Für die Einführung von Fäkalien, Abfallwässern aus Abdeckereien, Schlächtereien,
und Anlagen aller Art, in denen gesundheitsschädliche Stoffe verarbeitet oder erzeugt
werden, in fließende Gewässer darf die Erlaubnis nur mit dem Vorbehalte jederzeitigen
Widerrufes erteilt werden.
(3) Die Erteilung widerruflicher Erlaubnis kann auf die Ortspolizeibehörden über-
tragen werden.
29. (u) Die Behörde kann bei Erteilung der Erlaubnis den Umständen nach eine
Frist setzen, binnen welcher die Anlage begonnen, ausgeführt und in Betrieb genommen
sein muß, widrigenfalls die Erlaubnis erlöschen würde.
(2) Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden, sobald
erhebliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Die Verlängerung darf nicht versagt werden, wenn infolge von Erbfall oder
Konkurseröffnung oder infolge des Eintretens anderer Umstände Ungewißheit über das
Eigentum an dem für das Unternehmen zu benutzenden Grundstück oder an der Anlage
selbst besteht, oder infolge höherer Gewalt der Beginn oder die Ausführung oder die In-
betriebsetzung des Unternehmens verzögert wird.
1909. 33
Allgemeine
Grundsätze
für die
Erlaubnis.
Fortsetzung.
Widerrufliche
Erlaubnis.
Fristsetzung
usw.