Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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mehreren Mietern oder Pächtern, von mehreren Verpflichteten oder von mehreren Personen, 
die eine Erklärung abgegeben haben, einzelne von der Verpflichtung zur Bezahlung der 
Stempelsteuer befreit sind. 
(2) Befinden sich unter den Personen, für deren Rechnung eine Versteigerung (Tarif— 
stelle 31) erfolgt, solche, die von der Verpflichtung zur Bezahlung der Stempelsteuer befreit 
sind, so bleibt der auf sie entfallende Teil des Gesamterlöses bei Berechnung des Stempels 
außer Berücksichtigung. 
(3) Eine Vereinbarung oder Erklärung, durch die eine von der Verpflichtung zur 
Bezahlung der Stempelsteuer befreite Person sich zur Bezahlung oder Erstattung der von 
einem Anderen nach gesetzlicher Vorschrift zu entrichtenden Stempelabgabe verpflichtet, 
begründet für den Anderen keine Befreiung von der ihm gesetzlich obliegenden Stempel— 
pflicht. Stempelabgaben, die der Fiskus des Königreichs Sachsen oder eine für seine 
Rechnung verwaltete oder ihm gleichgestellte öffentliche Anstalt oder Kasse zur Bezahlung 
oder Erstattung übernommen hat, bleiben außer Ansatz. 
(4) Bei Berechnung des Stempels in den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Fällen ist 
nach Abs. 2 der Vorbemerkung zum Tarife zu verfahren. 
Entstehung der Stempelpflichtigkeit der Urkunden. 
8 5. (1) Die Stempelpflichtigkeit der Urkunden tritt, soweit nicht Abweichendes 
bestimmt ist, mit der Vollendung ihrer Errichtung ein. 
(2) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zur Erlangung der Rechtswirksamkeit der 
Genehmigung des Landesherrn, einer Behörde oder eines Dritten bedürfen, werden nicht 
vor Erteilung dieser Genehmigung stempelpflichtig. 
(3) Bei Miet= und Pachtverträgen über sächsische Grundstücke tritt die Stempel- 
pflichtigkeit nach Maßgabe der Vorschriften in Tarifstelle 17 Nr. I ein. 
Allgemeine Bestimmungen über die Stempelpflichtigkeit 
der Urkunden. 
§ 6. (1) Zu jeder Urkunde irgendwelcher Art, welche einen der nach dem Tarife 
stempelpflichtigen Gegenstände enthält, ist der dafür geordnete Stempel zu verwenden. 
(2) Die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde wird durch ihre Vernichtung nicht auf- 
gehoben. 
(3) Doppelschriften (Duplikate) und Ausfertigungen, sowie beglaubigte und un- 
beglaubigte Abschriften sind in Ansehung der Stempelpflichtigkeit wie die Haupturkunden 
und Urschriften zu beurteilen. Wird jedoch der Nachweis geführt, daß zur Haupturkunde 
oder Urschrift der gesetzliche Stempel verwendet worden ist, so unterliegt die Doppelschrift 
(das Duplikat), die Ausfertigung oder Abschrift einer Stempelabgabe nur insoweit, als
	        
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