Teiche
im Zuge
fließender
Gewässer.
Stauzeichen.
Stauhöhe.
Beseitigung
von Stau-
anlagen.
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(#3) Die Vorschriften der 88 24, 26, 28 bis 30, 33 bis 39 finden entsprechende
Anwendung.
& 42. (u) Bildet ein fließendes Gewässer, das nicht unter 8 1 Absatz 2 fällt,
den Zufluß oder Abfluß eines Teiches, so finden die Vorschriften der §§ 2 3 bis 39 dann
Anwendung, wenn durch Benutzung des Teiches auf das fließende Gewässer in einer nach
§ 23 der behördlichen Erlaubnis bedürfenden Weise eingewirkt wird.
(2) Diese Vorschriften stehen der Wiederauffüllung eines abgeschlagenen oder sonst
entleerten Teiches nicht entgegen.
(3) Bei dem Abschlagen eines Teiches, bei dem Ablassen von Wasser und bei der
Wiederauffüllung eines Teiches ist nach Möglichkeit auf Schonung der Ufer des fließenden
Gewässers und auf die Bedürfnisse der Benutzungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Die
Verwaltungsbehörde kann hierüber auf Antrag eines Beteiligten oder, wenn das Gemein-
wohl berührt wird, von Amts wegen besondere Vorschriften treffen.
IV. Besondere Vorschriften für Stauanlagen.
43. (□) Bei Stauanlagen ist die zulässige Höhe der Wasseranspannung, das etwa
vorgeschriebene niedrigste Staumaß sowie die Höhe des festen Stauwerks auf Kosten des
Stauberechtigten von der Verwaltungsbehörde festzustellen. Die Stauzeichen sind durch
die Beteiligten nach Anweisung und unter Mitwirkung der Verwaltungsbehörde in dauer-
hafter Weise an einer leicht sichtbaren Stelle anzubringen. Hierüber ist von der Behörde
eine Urkunde aufzunehmen.
(2) Bei Stauvorrichtungen, die auf andere Grundstücke und Benutzungsrechte keine
erhebliche Einwirkung ausüben, kann diese Feststellung nach Ermessen der Behörde unter-
bleiben, jedoch jederzeit nachträglich verlangt werden.
(3) Die Erhaltung der Höhepunkte muß tunlichst durch Beziehung auf unverrückbare
und unvergängliche Festpunkte gesichert werden.
(4) Zu jeder Anderung, Wiederherstellung oder Ausbesserung von Stauzeichen oder
anderen auf Grund der Erlaubnis angebrachten Merkmalen ist Erlaubnis und Mitwirkung
der Verwaltungsbehörde erforderlich.
(5) Für die Sichtbarkeit der Stauzeichen hat der Stauberechtigte zu sorgen.
& 44. Bei Stauanlagen kann eine dauernde Herabsetzung der Stauhöhe auf Grund
von § 31 nicht verlangt werden.
& 45. Zur Beseitigung einer Stauanlage ist Erlaubnis der Verwaltungsbehörde
erforderlich. Die Erlaubnis ist zu erteilen, sobald das öffentliche Interesse gewahrt ist.
Privatrechte werden durch die Erlanbnis nicht berührt.