Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Teiche 
im Zuge 
fließender 
Gewässer. 
Stauzeichen. 
Stauhöhe. 
Beseitigung 
von Stau- 
anlagen. 
— 240 — 
(#3) Die Vorschriften der 88 24, 26, 28 bis 30, 33 bis 39 finden entsprechende 
Anwendung. 
& 42. (u) Bildet ein fließendes Gewässer, das nicht unter 8 1 Absatz 2 fällt, 
den Zufluß oder Abfluß eines Teiches, so finden die Vorschriften der §§ 2 3 bis 39 dann 
Anwendung, wenn durch Benutzung des Teiches auf das fließende Gewässer in einer nach 
§ 23 der behördlichen Erlaubnis bedürfenden Weise eingewirkt wird. 
(2) Diese Vorschriften stehen der Wiederauffüllung eines abgeschlagenen oder sonst 
entleerten Teiches nicht entgegen. 
(3) Bei dem Abschlagen eines Teiches, bei dem Ablassen von Wasser und bei der 
Wiederauffüllung eines Teiches ist nach Möglichkeit auf Schonung der Ufer des fließenden 
Gewässers und auf die Bedürfnisse der Benutzungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Die 
Verwaltungsbehörde kann hierüber auf Antrag eines Beteiligten oder, wenn das Gemein- 
wohl berührt wird, von Amts wegen besondere Vorschriften treffen. 
IV. Besondere Vorschriften für Stauanlagen. 
43. (□) Bei Stauanlagen ist die zulässige Höhe der Wasseranspannung, das etwa 
vorgeschriebene niedrigste Staumaß sowie die Höhe des festen Stauwerks auf Kosten des 
Stauberechtigten von der Verwaltungsbehörde festzustellen. Die Stauzeichen sind durch 
die Beteiligten nach Anweisung und unter Mitwirkung der Verwaltungsbehörde in dauer- 
hafter Weise an einer leicht sichtbaren Stelle anzubringen. Hierüber ist von der Behörde 
eine Urkunde aufzunehmen. 
(2) Bei Stauvorrichtungen, die auf andere Grundstücke und Benutzungsrechte keine 
erhebliche Einwirkung ausüben, kann diese Feststellung nach Ermessen der Behörde unter- 
bleiben, jedoch jederzeit nachträglich verlangt werden. 
(3) Die Erhaltung der Höhepunkte muß tunlichst durch Beziehung auf unverrückbare 
und unvergängliche Festpunkte gesichert werden. 
(4) Zu jeder Anderung, Wiederherstellung oder Ausbesserung von Stauzeichen oder 
anderen auf Grund der Erlaubnis angebrachten Merkmalen ist Erlaubnis und Mitwirkung 
der Verwaltungsbehörde erforderlich. 
(5) Für die Sichtbarkeit der Stauzeichen hat der Stauberechtigte zu sorgen. 
& 44. Bei Stauanlagen kann eine dauernde Herabsetzung der Stauhöhe auf Grund 
von § 31 nicht verlangt werden. 
& 45. Zur Beseitigung einer Stauanlage ist Erlaubnis der Verwaltungsbehörde 
erforderlich. Die Erlaubnis ist zu erteilen, sobald das öffentliche Interesse gewahrt ist. 
Privatrechte werden durch die Erlanbnis nicht berührt.
	        
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