Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(2) Wird die angemeldete Wasserbenutzung nicht oder nicht genügend glauhhaft ge- 
macht, so kann die Verwaltungsbehörde auf Kosten des Verpflichteten eine Auskunft der 
Ortsbehörde herbeiziehen und die sonst etwa nötigen Erörterungen anstellen. 
& 52. (Uu) Wird der Verwaltungsbehörde das Bestehen der Wasserbenutzung glaub= Verfahren. 
haft gemacht, so hat sie die Eintragung vorzunehmen. Andernfalls hat sie die Anmeldung 
auf Antrag öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach 
Eröffnung der ablehnenden Entschließung der Verwaltungsbehörde zu stellen. In der 
Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen gegen den Bestand der an- 
gemeldeten Wasserbenutzung binnen einer, von der Behörde zu bestimmenden Frist von 
mindestens einem Monat bei ihr anzubringen seien, und daß die Eintragung antragsgemäß 
erfolgen werde, sofern innerhalb der festgesetzten Frist keine Einwendungen erhoben werden. 
Von der Bekanntmachung sind die der Behörde bekannten Beteiligten, insbesondere die 
ober= und unterhalb gelegenen Stauwerksbesitzer, unmittelbar zu benachrichtigen. 
(2) Werden rechtzeitig Einwendungen in glaubhafter Weise geltend gemacht, so hat 
die Eintragung zu unterbleiben. Einwendungen, die sich nur auf das Recht zur Wasser- 
benutzung, nicht aber auf ihren tatsächlichen Bestand beziehen, stehen der Eintragung nicht 
entgegen. 
(3) Findet die Behörde Anlaß zum Einschreiten nach § 49 Absatz 4, so hat die 
Eintragung zu unterbleiben, bis ein dem Gebot oder Verbot entsprechender Zustand her- 
gestellt worden ist. 
S 53. (1) Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen dem Hosten. 
Widersprechenden, alle übrigen Kosten, die durch das Verfahren nach § 52 entstehen, 
dem Antragsteller zur Last. 
(2) Die Einträge in das Wasserbuch erfolgen gebührenfrei. 
Dritter Teil. 
Schutz der Heilquellen. 
§54. C#) Zu Ausgrabungen, Bohrungen und ähnlichen Arbeiten auf Grundstücken, Schutzbereich 
die innerhalb des durch Verordnung zu bestimmenden Bereiches von Heilquellen einschlie= und 
. . . , » . ,» Zr Erlaubnis. 
lich der zu Heilzwecken dienenden Solquellen (Schutzbereich) über eine bestimmte, gleichfalls 
durch Verordnung festzusetzende Tiefe vorgenommen werden sollen, bedarf es einer be- 
sonderen Erlaubnis des Ministeriums des Innern, soweit nicht der Eigentümer der Heil- 
quelle selbst solche Arbeiten ausführen will. 
(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist der Eigentümer der-Heilquelle zu hören. 
1909. 34
	        
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