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(2) Wird die angemeldete Wasserbenutzung nicht oder nicht genügend glauhhaft ge-
macht, so kann die Verwaltungsbehörde auf Kosten des Verpflichteten eine Auskunft der
Ortsbehörde herbeiziehen und die sonst etwa nötigen Erörterungen anstellen.
& 52. (Uu) Wird der Verwaltungsbehörde das Bestehen der Wasserbenutzung glaub= Verfahren.
haft gemacht, so hat sie die Eintragung vorzunehmen. Andernfalls hat sie die Anmeldung
auf Antrag öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach
Eröffnung der ablehnenden Entschließung der Verwaltungsbehörde zu stellen. In der
Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen gegen den Bestand der an-
gemeldeten Wasserbenutzung binnen einer, von der Behörde zu bestimmenden Frist von
mindestens einem Monat bei ihr anzubringen seien, und daß die Eintragung antragsgemäß
erfolgen werde, sofern innerhalb der festgesetzten Frist keine Einwendungen erhoben werden.
Von der Bekanntmachung sind die der Behörde bekannten Beteiligten, insbesondere die
ober= und unterhalb gelegenen Stauwerksbesitzer, unmittelbar zu benachrichtigen.
(2) Werden rechtzeitig Einwendungen in glaubhafter Weise geltend gemacht, so hat
die Eintragung zu unterbleiben. Einwendungen, die sich nur auf das Recht zur Wasser-
benutzung, nicht aber auf ihren tatsächlichen Bestand beziehen, stehen der Eintragung nicht
entgegen.
(3) Findet die Behörde Anlaß zum Einschreiten nach § 49 Absatz 4, so hat die
Eintragung zu unterbleiben, bis ein dem Gebot oder Verbot entsprechender Zustand her-
gestellt worden ist.
S 53. (1) Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen dem Hosten.
Widersprechenden, alle übrigen Kosten, die durch das Verfahren nach § 52 entstehen,
dem Antragsteller zur Last.
(2) Die Einträge in das Wasserbuch erfolgen gebührenfrei.
Dritter Teil.
Schutz der Heilquellen.
§54. C#) Zu Ausgrabungen, Bohrungen und ähnlichen Arbeiten auf Grundstücken, Schutzbereich
die innerhalb des durch Verordnung zu bestimmenden Bereiches von Heilquellen einschlie= und
. . . , » . ,» Zr Erlaubnis.
lich der zu Heilzwecken dienenden Solquellen (Schutzbereich) über eine bestimmte, gleichfalls
durch Verordnung festzusetzende Tiefe vorgenommen werden sollen, bedarf es einer be-
sonderen Erlaubnis des Ministeriums des Innern, soweit nicht der Eigentümer der Heil-
quelle selbst solche Arbeiten ausführen will.
(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist der Eigentümer der-Heilquelle zu hören.
1909. 34