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Abflußrichtung entsprechenden Reihenfolge und für jede Uferseite gesondert — die an—
grenzenden Grundstücke und Anlagen nach den Flurbuchs= und Grundbuchsnummern,
nach ihrer Kulturart oder sonstigen Beschaffenheit, sowie die Namen ihrer Eigentümer
angegeben sind.
§ 69. (u) Die Verwaltungsbehörde beschließt nach § 65 Satz 2, welche Wasserläufe Errichtung der
und Wasserlaufsstrecken von dem Wirkungskreise der Genossenschaften auszuscheiden oder Genossenschaft.
welche einzelnen Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen von der Mitgliedschaft zu
befreien sind. Sie bestimmt die Zahl und den Umfang der einzelnen nach § 65 Satz 1
bestehenden Genossenschaften, stellt für jede von ihnen die erstmalige Satzung auf und beruft
und leitet die erste Genossenschaftsversammlung. In dieser Versammlung erfolgt die
Wahl eines vorläufigen, aus mindestens 3 Mitgliedern — darunter einem Vorsitzenden
und seinem Stellvertreter — bestehenden Vorstandes.
(2) Für die Ablehnung der Wahl als Vorstandsmitglied gelten die Vorschriften des
§ 38 Absatz 1 und 2 und des § 39 Absatz 1 der Revidierten Landgemeindeordnung
vom 24. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 328) mit der Maßgabe, daß über das Vor-
handensein von Ablehnungsgründen, über die ausnahmsweise Entbindung von der Annahme
der Wahl und über die Höhe der im Falle ungerechtfertigter Weigerung der Annahme
eines Vorstandsamtes aufzuerlegenden Geldstrafe an Stelle des Gemeinderates die Ver-
waltungsbehörde nach Gehör der Genossenschaftsversammlung entscheidet.
(3) Die erstmalige Satzung gilt bis zur Feststellung und Genehmigung der von der
Genossenschaftsversammlung zu beschließenden endgültigen Satzung.
(4) Der vorläufige Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft, bis der auf
Grund der endgültigen Satzung gewählte neue Vorstand an seine Stelle tritt.
(5) Zu jeder vom Vorstand einberufenen Genossenschaftsversammlung ist die Ver-
waltungsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Anzeige der Verhandlungsgegenstände
einzuladen.
§& 70. Der Zweck einer nach § 65 bestehenden Genossenschaft kann auf Unter= Ausdehnung
nehmungen der in § 99 erwähnten Art ausgedehnt werden, wenn das neue Unternehmen vasraschein
mit dem Genossenschaftszwecke zusammenhängt und wenn in einer besonders hierzu zweckes.
einberufenen Genossenschaftsversammlung eine solche Ausdehnung beschlossen wird. Der
Beschluß bedarf der Genehmigung der obersten Staatsbehörde. Die sich aus der Aus-
dehnung ergebenden Rechtsverhältnisse sind durch eine Nebensatzung zu regeln.
71. □) Soweit nicht in 6 65 etwas Anderes bestimmt ist, finden auf die dort Anwendung
bezeichneten Genossenschaften die Vorschriften der 88 100, 102, 103, 108 bis 110, der Vor-
: schriften des
des § 112 Absatz 1, der §§ 113 bis 118, 121, 122, des § 140 Absatz 2 und des vierten Teils.