Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Abflußrichtung entsprechenden Reihenfolge und für jede Uferseite gesondert — die an— 
grenzenden Grundstücke und Anlagen nach den Flurbuchs= und Grundbuchsnummern, 
nach ihrer Kulturart oder sonstigen Beschaffenheit, sowie die Namen ihrer Eigentümer 
angegeben sind. 
§ 69. (u) Die Verwaltungsbehörde beschließt nach § 65 Satz 2, welche Wasserläufe Errichtung der 
und Wasserlaufsstrecken von dem Wirkungskreise der Genossenschaften auszuscheiden oder Genossenschaft. 
welche einzelnen Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen von der Mitgliedschaft zu 
befreien sind. Sie bestimmt die Zahl und den Umfang der einzelnen nach § 65 Satz 1 
bestehenden Genossenschaften, stellt für jede von ihnen die erstmalige Satzung auf und beruft 
und leitet die erste Genossenschaftsversammlung. In dieser Versammlung erfolgt die 
Wahl eines vorläufigen, aus mindestens 3 Mitgliedern — darunter einem Vorsitzenden 
und seinem Stellvertreter — bestehenden Vorstandes. 
(2) Für die Ablehnung der Wahl als Vorstandsmitglied gelten die Vorschriften des 
§ 38 Absatz 1 und 2 und des § 39 Absatz 1 der Revidierten Landgemeindeordnung 
vom 24. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 328) mit der Maßgabe, daß über das Vor- 
handensein von Ablehnungsgründen, über die ausnahmsweise Entbindung von der Annahme 
der Wahl und über die Höhe der im Falle ungerechtfertigter Weigerung der Annahme 
eines Vorstandsamtes aufzuerlegenden Geldstrafe an Stelle des Gemeinderates die Ver- 
waltungsbehörde nach Gehör der Genossenschaftsversammlung entscheidet. 
(3) Die erstmalige Satzung gilt bis zur Feststellung und Genehmigung der von der 
Genossenschaftsversammlung zu beschließenden endgültigen Satzung. 
(4) Der vorläufige Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft, bis der auf 
Grund der endgültigen Satzung gewählte neue Vorstand an seine Stelle tritt. 
(5) Zu jeder vom Vorstand einberufenen Genossenschaftsversammlung ist die Ver- 
waltungsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Anzeige der Verhandlungsgegenstände 
einzuladen. 
§& 70. Der Zweck einer nach § 65 bestehenden Genossenschaft kann auf Unter= Ausdehnung 
nehmungen der in § 99 erwähnten Art ausgedehnt werden, wenn das neue Unternehmen vasraschein 
mit dem Genossenschaftszwecke zusammenhängt und wenn in einer besonders hierzu zweckes. 
einberufenen Genossenschaftsversammlung eine solche Ausdehnung beschlossen wird. Der 
Beschluß bedarf der Genehmigung der obersten Staatsbehörde. Die sich aus der Aus- 
dehnung ergebenden Rechtsverhältnisse sind durch eine Nebensatzung zu regeln. 
71. □) Soweit nicht in 6 65 etwas Anderes bestimmt ist, finden auf die dort Anwendung 
bezeichneten Genossenschaften die Vorschriften der 88 100, 102, 103, 108 bis 110, der Vor- 
: schriften des 
des § 112 Absatz 1, der §§ 113 bis 118, 121, 122, des § 140 Absatz 2 und des vierten Teils.
	        
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