Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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eine solche nach Tarifstelle 5 oder 7 zu entrichten ist. Die Behörden und Beamten, ins- 
besondere die Notare sind verpflichtet, auf den von ihnen hergestellten Doppelschriften 
(Duplikaten) und auf den von ihnen erteilten Ausfertigungen und Abschriften zu bemerken, 
ob und in welchem Betrage zur Haupturkunde oder Urschrift Stempel verwendet worden ist. 
(4) Der Austausch von Briefen oder sonstigen Mitteilungen zum Zwecke der Einigung 
über ein Rechtsgeschäft ist nur dann stempelpflichtig, wenn nach der Verkehrssitte über das 
Geschäft eine förmliche Urkunde errichtet zu werden pflegt und die Beteiligten beabsichtigt 
haben, durch den Austausch der Briefe oder sonstigen Mitteilungen die Errichtung der 
Urkunde zu ersetzen. 
8 7. (#) Soweit nicht im Gesetze oder im Tarife Abweichendes bestimmt ist, richtet 
sich die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde nach ihrem Inhalte. 
(2) Urkunden, in denen ein Rechtsgeschäft nur in der Form der Verdeutlichung oder 
Begründung einer anderen Erklärung erwähnt wird, sind in Ansehung jenes Rechtsgeschäfts 
nur stempelpflichtig, wenn die Absicht auf seine Beurkundung gerichtet gewesen ist. 
(3) Urkunden über die Verlängerung von Verträgen sind in bezug auf die Stempel- 
pflichtigkeit wie Urkunden über neue Verträge zu behandeln. 
Nichtige Rechtsgeschäfte. 
8. (1) Wird durch Vorlegung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils oder in 
anderer Weise nachgewiesen, daß ein Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung 
als von Anfang an nichtig anzusehen ist, so ist wegen des Rechtsgeschäfts Stempel nicht 
zu entrichten; der etwa entrichtete Stempel wird erstattet. Diese Vorschrift findet auch 
Anwendung, wenn die Nichtigkeit des Geschäfts aus dem Inhalte der Urkunde nicht 
erkennbar ist. 
(2) An Beteiligte, die im Falle des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sich eines 
Verstoßes gegen die guten Sitten schuldig gemacht haben, oder denen gegenüber ein Rechts- 
geschäft nach § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angefochten worden ist, werden Stempel- 
beträge nicht erstattet. 
Wiederaufhebung von Rechtsgeschäften, 
Bedingung, Vorbehalt des Rücktritts oder Widerrufs. 
§9. (u) Die Wiederaufhebung eines Rechtsgeschäfts und die Unterlassung seiner 
Ausführung ändern nichts an der Stempelpflichtigkeit der darüber errichteten Urkunde, so- 
weit nicht in Abs. 2 und 3 Abweichendes bestimmt ist. 
(2) Bedingte Geschäfte sind wie unbedingte zu behandeln. Wird jedoch ein Rechts- 
geschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen und tritt die Bedingung nicht
	        
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