Genossen—
schafts-
verbände.
Übergangs-
bestimmung.
Verhältnis
zu anderen
Verpflichteten.
Unterhaltung
von
Eigentums-
gewässern.
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& 141 entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung der Genossen, zu den Zwecken der
Genossenschaft beizutragen, kann nicht beschränkt werden.
(2) Soweit der Zweck einer nach § 65 bestehenden Genossenschaft gemäß § 70
ausgedehnt wird, finden die Vorschriften des fünften Teiles volle Anwendung.
& 72. (1) Mehrere Genossenschaften können sich zu gemeinsamer Ausführung von
Unterhaltungs= und Hochwasserschutz-Arbeiten zu einem Verbande vereinigen.
(2) Eine solche Vereinigung kann mit Genehmigung des Ministeriums des Innern
von der höheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden, wenn die Unterhaltung eines
fließenden Gewässers oder der Hochwasserschutz nur bei planmäßigem einheitlichem Zu-
sammenwirken der beteiligten Genossenschaften zweckmäßig ausgeführt werden kann oder
die Unterhaltungs= und Hochwasserschutz-Arbeiten wesentlich Grundstücken und Anlagen
außerhalb des einzelnen Genossenschaftsbereiches zugute kommen.
(3) Bei Verteilung der Kosten auf die Verbandsgenossenschaften ist das Verhältnis
der ihnen entstehenden Vorteile zugrunde zu legen.
(4) Die inneren Verhältnisse des Genossenschaftsverbandes, insbesondere dessen
Verfassung und Verwaltung werden durch eine Verbandssatzung bestimmt, die der Ge-
nehmigung des Ministeriums des Innern unterliegt und von diesem erlassen werden kann,
wenn die beteiligten Genossenschaften innerhalb der ihnen gestellten angemessenen Frist
darüber sich nicht zu einigen vermögen.
& 73. Solange die erstmalige Satzung der Genossenschaft (669) noch nicht genehmigt
ist (§& 71, 115), liegen die Verpflichtungen, die die Genossenschaft nach diesem Gesetze
zu erfüllen hat, den Gemeinden innerhalb ihrer Flurbezirke ob. Diese Vorschrift gilt nur
bis zum 31. Dezember 1912.
& 74. □Soweit der Staat, Körperschaften oder Privatpersonen bisher zufolge
besonderen Rechtsgrundes zur Unterhaltung von fließenden Gewässern oder zu Hochwasser-
schutz-Arbeiten verpflichtet gewesen sind, gilt diese Verpflichtung dem Gesetze gegenüber
nur als Verbindlichkeit zur Ubertragung des Kostenaufwandes.
(2) Die Verpflichtung der Genossenschaft oder im Falle des § 73 der Gemeinde
fällt weg, soweit eine bereits bestehende (I§ 142) oder nach diesem Gesetze gebildete
Wassergenossenschaft nach ihrer Satzung zur Unterhaltung oder zum Hochwasserschutze ver-
pflichtet ist.
§ 750. (0) Die Eigentumsgewässer und deren Betten oder Behälter, sowie die Anlagen
zu ihrer Benutzung, insbesondere Quellen, Brunnen, Teiche, Zisternen, Brücken, Wasser-
gruben und Rohrleitungen müssen in solchem Stande erhalten werden, daß eine Beein-
trächtigung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Wohlfahrt vermieden wird.