Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Staats- 79. Soweit bei der Unterhaltung der fließenden Gewässer und dem Hochwasser- 
beihilfen. schutze den nach diesem Gesetze Verpflichteten unverhältnismäßig hohe Lasten auferlegt 
werden müssen, werden staatliche Beihilfen gewährt, deren Gesamtbetrag durch den Staats- 
haushalts-Etat festgesetzt wird. Rechte gegen den Staat werden hierdurch nicht begründet. 
Bezirks- s 80. Die den Bezirksverbänden nach §§ 20, 21 des Gesetzes über die Bildung 
beihilfen. von Bezirksverbänden vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 284) zugewiesenen 
Aufgaben werden auf die Beförderung von Hochwasserschutz-Arbeiten auch außer dem 
Falle eines allgemeinen Notstandes erstreckt. 
2. Sonderverpflichtungen. 
Ver- 8 81. (0) Die Besitzer von Wasserbenutzungsanlagen sind verpflichtet, auf An- 
bluschiungen ordnung der Verwaltungsbehörde den Betrieb zeitweilig einzustellen oder einzuschränken, 
benutzer. wenn dies zur Reinigung oder Instandhaltung eines fließenden Gewässers nötig ist. Ein 
Anspruch auf Entschädigung steht ihnen nur dann zu, wenn die Arbeiten durch ein Ver- 
schulden veranlaßt oder verzögert worden sind und nur gegen diejenigen, die dies zu 
vertreten haben. 
(2) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des 6 10 Absatz 3. 
(3) Für die Ausführung der Arbeiten ist auf Antrag von der Verwaltungsbehörde 
eine angemessene Frist festzusetzen, wobei auf tunlichste Schonung der betroffenen Wasser- 
benutzungen und Fischereirechte Bedacht zu nehmen ist. 
Ver- 82. (1) Die Besitzer der an einem fließenden Gewässer liegenden Grundstücke 
klchtungen. sowie diejenigen, denen an solchen Grundstücken ein Recht zusteht, sind verpflichtet: 
an fließenden 1. dem regelmäßigen Wasserabflusse keine Hindernisse zu bereiten, die nicht mit einer 
Gewässern. zulässigen besonderen Benutzung des Wassers zusammenhängen, 
2. diejenigen Arbeiten auf den Grundstücken zu dulden, die zur Instandsetzung oder 
Unterhaltung der fließenden Gewässer, zum Schutze der Ufer und Ufergrundstücke 
sowie zum Zwecke des Hochwasserschutzes notwendig sind, 
3. das Betreten der Ufergrundstücke durch Aufsichtsbeamte und durch Beauftragte der 
Unterhaltungspflichtigen zum Zwecke der Beaufsichtigung zu dulden, 
4. die vorübergehende Lagerung der Materialien, die zu den in Ziffer 2 bezeichneten 
Arbeiten erforderlich sind, sowie des Aushubes auf den Ufergrundstücken zu ge- 
statten, 
5. die zur Aufrechterhaltung des Durchflußprofils nötige Abböschung und Befestigung 
der Ufer und des Bettes zu dulden, 
6. die Beseitigung von Anhegerungen und Mittelhegern (Inseln) zu dulden, soweit
	        
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