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Staats- 79. Soweit bei der Unterhaltung der fließenden Gewässer und dem Hochwasser-
beihilfen. schutze den nach diesem Gesetze Verpflichteten unverhältnismäßig hohe Lasten auferlegt
werden müssen, werden staatliche Beihilfen gewährt, deren Gesamtbetrag durch den Staats-
haushalts-Etat festgesetzt wird. Rechte gegen den Staat werden hierdurch nicht begründet.
Bezirks- s 80. Die den Bezirksverbänden nach §§ 20, 21 des Gesetzes über die Bildung
beihilfen. von Bezirksverbänden vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 284) zugewiesenen
Aufgaben werden auf die Beförderung von Hochwasserschutz-Arbeiten auch außer dem
Falle eines allgemeinen Notstandes erstreckt.
2. Sonderverpflichtungen.
Ver- 8 81. (0) Die Besitzer von Wasserbenutzungsanlagen sind verpflichtet, auf An-
bluschiungen ordnung der Verwaltungsbehörde den Betrieb zeitweilig einzustellen oder einzuschränken,
benutzer. wenn dies zur Reinigung oder Instandhaltung eines fließenden Gewässers nötig ist. Ein
Anspruch auf Entschädigung steht ihnen nur dann zu, wenn die Arbeiten durch ein Ver-
schulden veranlaßt oder verzögert worden sind und nur gegen diejenigen, die dies zu
vertreten haben.
(2) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des 6 10 Absatz 3.
(3) Für die Ausführung der Arbeiten ist auf Antrag von der Verwaltungsbehörde
eine angemessene Frist festzusetzen, wobei auf tunlichste Schonung der betroffenen Wasser-
benutzungen und Fischereirechte Bedacht zu nehmen ist.
Ver- 82. (1) Die Besitzer der an einem fließenden Gewässer liegenden Grundstücke
klchtungen. sowie diejenigen, denen an solchen Grundstücken ein Recht zusteht, sind verpflichtet:
an fließenden 1. dem regelmäßigen Wasserabflusse keine Hindernisse zu bereiten, die nicht mit einer
Gewässern. zulässigen besonderen Benutzung des Wassers zusammenhängen,
2. diejenigen Arbeiten auf den Grundstücken zu dulden, die zur Instandsetzung oder
Unterhaltung der fließenden Gewässer, zum Schutze der Ufer und Ufergrundstücke
sowie zum Zwecke des Hochwasserschutzes notwendig sind,
3. das Betreten der Ufergrundstücke durch Aufsichtsbeamte und durch Beauftragte der
Unterhaltungspflichtigen zum Zwecke der Beaufsichtigung zu dulden,
4. die vorübergehende Lagerung der Materialien, die zu den in Ziffer 2 bezeichneten
Arbeiten erforderlich sind, sowie des Aushubes auf den Ufergrundstücken zu ge-
statten,
5. die zur Aufrechterhaltung des Durchflußprofils nötige Abböschung und Befestigung
der Ufer und des Bettes zu dulden,
6. die Beseitigung von Anhegerungen und Mittelhegern (Inseln) zu dulden, soweit