Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung des regelmäßigen Wasserablaufes er— 
forderlich ist, 
7. die Baustoffe, welche zu den in Ziffer 2 bezeichneten Arbeiten nötig sind (Steine, 
Kies, Sand, Erde, Lehm, Rasen, Reisig und dergleichen), von ihren Grundstücken 
entnehmen zu lassen, soweit solche nicht ohne wesentlichen Nachteil aus dem Bette 
zu erlangen sind. 
(2) Den Verpflichtungen nach Absatz 1 Ziffer 2, 3, 4 und 7 unterliegen auch die 
Besitzer der den Ufergrundstücken benachbarten Grundstücke sowie die an diesen Grund- 
stücken Berechtigten. 
(3) Bei Anwendung der Vorschriften in Absatz 1 ist mit tunlichster Schonung der 
betroffenen Besitzer und Fischereiberechtigten zu verfahren; insbesondere hat sich der Unter- 
haltungspflichtige im Falle von Absatz 1 Ziffer 7, soweit nicht Gefahr im Verzug ist, 
mit den Beteiligten über den Ort der Entnahme der Baustoffe zu verständigen. 
(4) Der Verpflichtete kann Entschädigung verlangen, soweit ihm kein Verschulden 
zur Last fällt und der Schaden nicht durch die aus der Ausführung der Arbeiten für das 
betroffene Grundstück erwachsenden Vorteile ausgeglichen wird. Die Entschädigung liegt 
dem Unterhaltungspflichtigen ob. Die Vorschriften des § 10 Absatz 3 finden Anwendung. 
Für die Beseitigung von Hegern nach Absatz 1 Ziffer 6 kann, soweit die Hegeroberfläche 
nur aus Steinen, Kies oder Sand und wild wachsenden Pflanzen besteht, keine Ent- 
schädigung gefordert werden. 
(5) Soweit Ufergrundstücke dem Gemeingebrauche dienen odex sonst zu einem öffent- 
lichen Zwecke bestimmt sind, bestehen die in Absatz 1 unter 2 bis 7 bestimmten Ver- 
pflichtungen nur in dem Maße, als ihre Erfüllung nach der Entscheidung der zuständigen 
Aufsichtsbehörde mit der Zweckbestimmung des Grundstückes vereinbar ist. 
83. Gegenüber den Besitzern der Betten fließender Gewässer sowie gegenüber den 
an den Betten Berechtigten sind die Vorschriften des § 82 entsprechend anzuwenden. 
#4.Ver der Ausführung der in § 82 Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Arbeiten 
hat der Unternehmer die nach §&# 82, 83 beteiligten Besitzer so zeitig zu benachrichtigen, 
daß sie das zur Wahrung ihrer Interessen Erforderliche vornehmen können. 
8 85. Die Besitzer der Betten fließender Gewässer sind verpflichtet, sich aller Hand- 
lungen zu enthalten, welche die Sicherheit der Ufer zu gefährden geeignet sind. 
1909. 35 
Ver- 
pflichtungen 
der Besitzer 
der Fluß- 
betten. 
Benach- 
richtigung 
Beteiligter. 
Sicherheit 
der Ufer.
	        
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