Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(1) Auf allen Hochwasserdämmen ist das Viehweiden, auf den Hochwasserdämmen, 
die nicht zugleich Straßendämme sind, das Reiten, Fahren und Viehtreiben verboten. 
§ 90. (1) In Gemeinden, die häufigen, mit Gefahr für Leben oder Eigentum ver- 
bundenen Uberschwemmungen ausgesetzt sind, ist ein geordneter Wasserwehrdienst ein- 
zurichten. 
(2) Zur Bekämpfung der Hochwassergefahr haben auf Erfordern der bedrängten 
Gemeinde oder der Verwaltungsbehörde die benachbarten Gemeinden mit Hand= und 
Spanndiensten sowie durch Lieferung von Materialien und Gespannen Hilfe zu leisten. 
Die Entschädigung liegt der bedrängten Gemeinde ob. Sie wird von der Verwaltungs- 
behörde nach billigem Ermessen festgesetzt. 
IV. Ortsgesetze. 
§91. () Die Umlegung der Kosten, welche den nach § 155 Absatz 3 von der Zu- 
ständigkeit der Amtshauptmannschaft ausgenommenen Städten durch die Unterhaltung der 
fließenden Gewässer und den Hochwasserschutz entstehen, kann durch Ortsgesetz geregelt werden. 
(2) Der Entwurf eines solchen Ortsgesetzes ist, bevor darüber von der Gemeinde- 
vertretung Beschluß gefaßt wird, einen Monat lang mit der Aufforderung zur Geltend- 
machung von Einwendungen öffentlich auszulegen. 
§ 92. (u) Durch Ortsgesetz kann vorgeschrieben werden, daß 
1. unbeschadet der den Gemeinden nach § 63 Absatz 1 und nach § 73 obliegenden 
Verpflichtung die Unterhaltungsarbeiten durch die Besitzer der Ufergrundstücke 
auszuführen sind, 
2. bei unzureichender Erfüllung der in 6 76 Absatz 1 und 2 den Besitzern von künst- 
lichen Wasserläufen und von sonstigen Anlagen auferlegten Unterhaltungspflicht 
die Unterhaltung von der Gemeinde ganz oder teilweise auf Kosten des Ver- 
pflichteten übernommen wird. 
(2) Die Vorschrift in §991 Absatz 2 findet Anwendung. 
V. Besondere Bestimmungen für die Elbe. 
§# 93. Die Unterhaltung des Strombettes der Elbe erfolgt durch den Staat. Die 
Unterhaltung der Ufer liegt, soweit sie nicht im fiskalischen Besitze sind, den nach 
63 flg. Verpflichteten ob. 
& 94. □) Strom= und Uferbauten, welche lediglich den Zweck haben, die Schiff- 
barkeit des Stromes zu erhalten und zu fördern, werden auf alleinige Kosten des Staates 
ausgeführt und unterhalten. 
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Hochwasser- 
wehr. 
Ortsgesetze. 
Sonstige 
Ortsgesetze. 
Unterhaltung. 
Strom= und 
Uferbauten.
	        
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